98 Gedanken zu „Tag 2

  1. Ergänzung: ich verstehe, dass man nachliest, um.ein wenig Sicherheit zu bekommen. Deshalb ist so eine Unsicherheit zu schüren sehr beschämend.

    Schorsch: Nach Deiner Antwort zu urteilen, bist Du auch Examensteilnehmer, denn Du kennst den heutigen Inhalt und Mitkandidaten zu verunsichern ist alles andere als fein.

    Es geht im Examen mehr als nur Wissen. Wer hält den Druck stand usw – ich bin im Drittversuch und weiß wovon ich spreche.

    Und ja, es stimmt: Keiner kennt die Lösung, was und wie bepunktet wird. Und diese Unbekannte bringt Unsicherheit. Aber auch Überraschungen: Für den einen positiv und für den anderen leider nicht.
    Das was dieses Examen an Fleiß, Disziplin, Selbstmotivation, Verzicht usw abverlangt ist heftig. Aus diesem Grund hat es jeder der daran teilnimmt aus meiner Sicht verdient, es zu bestehen!
    An Schorsch und allen anderen: Viel Erfolg und Glück!
    Und genießt die Sonne am Wochenende- es soll schön werden!

  2. Lieber Schorsch, solltest du zur mündlichen Prüfung geladen werden, so rate ich dir, dich mit dem Themenkreis „außerberufliches Fehlverhalten“ zu beschäftigen.

    Unsere Berufsordnung (BOStB) regelt, dass sich der Berufsangehörige auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen hat, die der Beruf von ihm erfordert. Ferner ist der Steuerberater zur Sachlichkeit und zur Kollegialität verpflichtet.

    In diesem Sinne wünsche ich dir und allen anderen Klausurteilnehmern viel Glück und Erfolg.

  3. Schorsch scheint auf jeden Fall mitgeschrieben zu haben sonst könnte er es nicht so detailliert wiedergeben was in der geheimen Prüfung dran kam, also würde ich die Aussagen auch mit Vorsicht angehen

  4. @Besteher 2020/2021

    sagt der Besteher 2020/2021. Die eigene Prüfung ist immer die schwerste 😉

  5. Hallo Ihr Lieben,
    Hab es letztes Jahr im zweiten Anlauf geschafft. Aber es sind jedes Jahr Trolls da, die sich um Forum rumtreiben.
    Lasst euch nicht unterkriegen.
    Hoffe heute war es gut für Euch.
    Lg
    Guiseppe

  6. @Daxx:
    Es ist doch im Vorhinein immer die gemischte, die einen taumeln lässt. War in den letzten Jahre nie anders. Bei uns gab es in der USt 3 Jahre zu bewerten und Exoten iZ mit GiG mit Rückbehaltung Gebäude.

    Ertrag war eine versteckte BAS, der 2 AStG wenn man Ihn erkannt hat, 7b, komplexer GewSt Sachverhalt mit 5 Firmen Strukturen, usw usw.

    Bilanz war der erste Teil human aber teil 2 und 3 waren dafür nervenaufreibend. Das lässt sich auch anhand der Statistik entnehmen, dass die 2020er Klausur von den letzten 12 Jahren zweit schwierigste war (habe ich persönlich geprüft), aber gut.

    Ich habe trotzdem allen die Daumen gedrück.

    Ich habe das nicht böse gemeint, sondern eher aufbauend.
    LG

  7. Vielleicht hat es ja jemand erkannt, aber SV 1 war fast 1:1 aus dem Beraterexamen 2014. Eheleute frida und Gerhard, 80 Jahre, übertragen im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge und dann geht’s los….

    Nur ohne gewerbliche Nutzung und BAS. Das war im 2014 dann doch noch brutaler. Dafür gabs diesmal das berühmte dreier Bündel zu beurteilen(Fenster, Heizung, sanitär)
    Auch die Werte sind sehr nahe dran.

    Ich glaube den Fall unterschätzen viele, denn für den unentgeltlichen Teil liegt keine Anschaffung vor. Ich hätte das nicht gewusst, wenn ich mir dieses NWB Buch mit den aufbereiteten alt-Klausuren nicht zu Gemüte gezogen hätte.

  8. Hinzurechnungsbesteuerung in ESt SV 2 hat hier keiner gesehen? Mit der Gesellschaft auf den Bahamas? Schwach meine Kerle…

  9. Aber bei dem dreierbündel ergab sich ja keine wesentliche Substanzverbesserung und war daher abzulehnen, oder?

  10. Aber beim Dreier wird doch eine wesentliche Verbesserung unterstellt, oder?
    So verstehe ich den Erlass.

  11. Hi, dürfte ich im Chat bitte um die Meinung zum Internationalen SV bitten, da war ich sehr unsicher.
    Der Stoff., war ja aufgrund seiner 60qm Wohnung in Frankfurt, die er drei mal jährlich für mehrere Wochen nutzt, unbeschränkt.

    1. Bet. 100% an einer ausländischen Gesellschaft , entsprach lt SV der deutschen Körperschaft, erbringt Leistungen im Bereich Vermietung von Lizenzen oder so ähnlich. Gewinn 150.000, ausgeschüttet nur 50.000. Beteiligung im PV. Kein DBA Staat

    Ist das 7AStG?

    2. Beteiligung 30% an einer Gesellschaft, die einer deutschen Personengesellschaft entspricht. Keine gewerbliche Prägung lt SV. Alle restlichen Anteilseigner sitzen in Deutschland. Kein DBA Staat
    Folgende Tätigkeiten der Gesellschaft, ich meine es war eine brasilianische Gesellschaft.
    A) Vermietung bürokomplex in Deutschland, steuerlich ermittelter gewinn/Überschuss glaube 2 Mio.
    Gekauft vor 5 Jahren für 50 Mio.
    B) Verkauf Büro für 60 Mio im Dezember 20
    C) weitere Vermietungsobjekte in Brasilien. Überschuss glaube 1 Mio.

    War das eine klassische Vermögensverwaltung und gewerblicher Grundstückshandel war negativ abzugrenzen? Zwar wurde ein großobjekt verkauft, aber es gab im SV keine Hinweise darauf, dass die Gesellschaft sonst als Bauträger Tätig ist. Da gibt’s doch diese TZ Erlass…

    Ansonsten durch Verkauf sonstige Einkünfte. 23 zu prüfen.

    Danke.

    Inter ist ja immer wie eine wundertüte…

  12. Also mir fehlt hier das Verständnis wie manche hier mit Schorsch umgegangen sind. Die absolute Krönung war der Beitrag mit „außerberufliches Fehlverhalten“. Ich kann nur den Kopf schütteln… und nochmals der Weg bringt die Punkte und nicht die richtige Lösung. Wer natürlich beides hat… Glückwunsch. Erholt Euch gut!

  13. @Robert Rundlich: Dieses Jahr bist du definitiv nicht gestorben, es gab keinen Grundbesitz zu bewerten! Was ist da los?

  14. @Marie

    Ja eindeutig HZB, 7 ff AStG
    Alles andere macht kein Sinn insbesondere beschränkte Stpfl passt hier gar nicht..
    zum ersten Mal halt HZB vor ATAD,
    IStR war die letzten zwei Jahre deutlich schwieriger als in den Vorjahren

  15. 7ff AStG kann ich bestätigen. Waren passive Einkünfte nach 8 (1) nr 6a AStG, da Überlassung von Lizenzen, die laut Sachverhalt eindeutig von fremden Dritten entwickelt worden sind. Dürfte aber nicht allzu viele Punkte (max. 5) geben

  16. Beim internationalen Fall habe ich einen Wohnsitz ausgeschlossen.

    In der Aufgabe stand ausdrücklich drin dass er die Wohnung nutzt um seine Schwester zu BESUCHEN.
    Besuchszwecke reichen aber für eine Nutzung nicht aus (AEAO zu Paragraph 8 Nr. 4.1.1.

    Mmn war besuchen das Schlüsselwort. Mehr stand nicht dabei.

  17. @ Heinz: Was hast du dann mit dem Rest der Aufgabe gemacht? Das waren doch nur ausländische Einkünfte? Ein beschränkt Stpfl. ist doch nur mit inländischen Einkünften zu besteuern?

  18. @Milan: Ich habe auch eine beschränkte Steuerpflicht. Das Grundstück lag in Deutschland, daher habe ich Einkünfte nach §49 (1) Nr. 2 lit f)… ggf. da private Vermögensverwaltung Nr. 8… und die anderen Einkünfte waren m.M.n. gegeben, damit man den 1 (3) ausschließen konnte… Aber ob das stimmt, keine Ahnung.

  19. @Milan

    Die Personengesellschaft war ja nicht gewerblich tätig. Somit waren Einkünfte nach 21 und 23 EStG möglich.
    Nach 49 EStG greift 21 EStG bei inländischem Grundbesitz. Das war zumindest bei dem Objekt in Frankfurt der Fall.
    Den Rest habe ich gerade schon nicht mehr im Kopf.

  20. @Bernd und Kathrin: Soweit ich mich erinnern kann stand im SV, dass eine wesentliche Verbesserung mit den Maßnahmen nicht erreicht wurde…

  21. Zum SV1 möchte ich noch ergänzen:
    Lt. SV lag keine „wesentliche Verbesserung“ vor, was nachträgliche HK ausschließt. Diese würden nämlich aufs ganze Gebäude entfallen.
    Durch den 3er-Bündel ist allerdings eine Standardhebung zu unterstellen, was zu nachträglichen AK führt.
    Diese können allerdings nur angesetzt werden, soweit das Gebäude auch entgeltlich angeschafft wurde! Für den unentgeltlich erworbenen Teil liegen also Erhaltungsaufwendungen vor… Die Kosten für die Maßnahmen waren also aufzuteilen.
    So habe ich das zumindest verstanden und interpretiert 😀

  22. Ich erinnere mich an die Worte im Examenskurs von Knoll: „soweit man die Schlüsselmacht“ hat, ist ein Wohnsitz begründet.“

    Für mich war der gute Herr unbeschränkt steuerpflichtig, Hinweise hierauf mMn „vermietet die Wohnung nicht, sie ist vollständig eingerichtet, steht jederzeit zur Verfügung“.

    Ich verstehe aber auch eure Argumentation und habe auch kurz überlegt, aber mich dann für die unbeschränkte Steuerpflicht entschieden. Etwas anderes machte ja auch nicht wirklich Sinn, da ja nur ausländische Einkünfte gegeben waren. Aber was am Ende richtig ist, sehen wir ja, wenn die ersten in der Einsicht waren.

    Zum SV 1: ich bin mir auch sicher, dass dort stand, dass keine wesentliche Verbesserung erzielt wurde. Entsprechend können keine HK vorliefen. Bei mir waren es Anschaffungskosten HK für den auf den fremdvermieteten Teil, EG sowieso privatvergnügen + war unter 15%, 7b habe ich noch für das DG

  23. @StB2be
    Genau so hab ich’s auch gemacht. Wegen Besuch der Schwester unbeschränkt verneint und dann inländische Einkünfte wegen Vermietung/Veräußerung Grundstück im Inland. Rest wegen 1 III gegeben..

  24. Hallo Ihr Tapferen,

    könnt Ihr mir verraten, wie Ihr die Gewerbesteueraufgabe gelöst habt?
    Eine OHG mit mehreren Betrieben, für die man mehrere GewSt-Messbeträge berechnen sollte…

    Lediglich bei einem Einzelunternehmen ist es doch so, dass nach R 2.4 Abs. 1 GewStR „ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art (z. B. eine Maschinenfabrik und eine Spinnerei)“ haben kann und dabei „jeder Betrieb als Steuergegenstand im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG anzusehen und somit für sich zu besteuern“ ist. Die Grundsätze gelten doch nicht für eine Personengesellschaft, so dass nur ein zu zerlegender GewSt-Messbetrag zu errechnen ist.

    Viele Grüße und ein erholsames freies Wochenende

  25. @Kim

    Ich habe einige Mandanten mit einer eingerichteten Wohnung auf Mallorca die für Urlaubszwecke mehrmals im Jahr genutzt wird.

    Wenn die „Schlüsselmacht“ für einen Wohnsitz schon ausreicht wären viele Unternehmen in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig.

    Für mich klingt das absurd.

    Das Kriterium kein Wohnzweck bei Besuchs- und Erholungszwecken hat schon seine Berechtigung denke ich.

  26. @Roberto: exakt so habe ich es auch gelöst. Die wesentliche Verbesserung gehört zu den HK, TZ 25.

    Das dreier Bündel ist TZ 10 und geht TZ 25 vor. Und da gibt es diese Fiktion, dass die drei Maßnahmen zu AK führen.

    Allerdings, kann man bei diesen Gebäudesachverhalten so schnell so falsch abbiegen.. das ist immer ein heißes Eisen.

  27. @Heinz, so habe ich es gelernt. Am Ende wird man es wissen, wenn die ersten in der Einsicht waren oder die ersten Analysen der Klausuren kommen..

    Wenn du in Spanien und Deutschland bspw einen Wohnsitz hast, heißt es ja nicht, dass du dort besteuert wirst. Es gibt ja immer noch einige DBA‘s, welche die Ansässigkeit festlegen. Der gute Herr aus Katar wäre natürlich (sofern es ein DBA geben würde) in Katar ansässig und würde in Deutschland sowieso nicht besteuert werden, da keine inländischen Einkünfte vorlagen.

    Aber, das ist auch nur meine Lösung. Ich sage nicht, dass diese richtig ist.

  28. Mein Ansatz bei den HK:

    Da keine Standardhebung sowohl keine wesentliche Verbesserung aber auch kein Bündel von Maßnahmen die zu HK führt, da auch diese eine Standardhebung voraussetzen. Ich bin zum Ergebnis gekommen dass für den entgeltlichen Teil anschaffungsnahe HK vorliegen. Für unentgeltlichen Teil nicht wegen Drei-Jahresfrist

  29. @Heinz: schau mal in die original Klausur 2013 ..

    A wohnt seit 10 Jahren in London mit seiner Familie und hat in DÜsseldorf eine komplett eingerichtete Eigentumswohnung, die er mehrmals im Jahr aufsucht, um seine Schwester zu besuchen…

    Lösung: aufgrund der Wohnung hat er einen Wohnsitz im Inland und ist unbeschränkt ESt Pflichtig..

  30. @Kim

    Danke für den Hinweis. Bin überrascht wie sehr sich die Aufgaben ähneln.
    Die Lösung habe ich nicht vorliegen aber dann hast du tatsächlich recht.

  31. @heinz
    Ja richtig 2013 hat es einen Wohnsitz begründet, denn den entscheidenden Nachsatz:
    “ er nutzt diese mehrere Wochen im Jahr zu eigenen Wohnzwecken“
    hast du weggelassen
    In der Originalklausur 2021 stand explizit, dass er die Wohnung nur zu Besuchzwecken nutzt.
    Ich habe mei meinem Kursanbieter eine Klausur geschrieben in der kein Wohnsitz begründet wurde obwohl er in Deutschland eine Wohnung hatte diese aber nur für Besuchszwecke nutzt.
    Steht auch in Nr 6 zu &8 AEAO genau so drin.
    Lg

  32. @ Konrad Gewerbesteueraufgabe:
    Meines Erachtens für OHG insgesamt ein Gewerbesteuermessbetrag, auch keine Zerlegung, da gleiche Gemeinde. Zweiter Gewerbesteuermessbetrag für die atypisch stille Gesellschaft.

  33. Zum Gebäude:
    Die HEBUNG des Standards setzt voraus das der Standart sich VERBESERT (sehr einfacher Standart / mittlerer Standard/ Sehr anspruchsvoller Standard). Davon stand meines Erachtens nach nichts im Sachverhalt. Leidlicher Erhaltungsaufwand in den drei Zentralen Bereichen stellt kein Hebung des Standard da. Rz. 28, 29, 30.
    Meines Erachtens nach waren es Erhaltungsaufwendungen die beim Entgeltliche erworbenen Teil zu Anschaffungsnahen Herstellungskosten nach §6(1)Nr.1a EStG führen können soweit über 15% (beachte Umsatzsteuer).

    Vermietung war in un-/entgeltliche Teil aufzuteilen da nur zu 60% Entgeltliche (Grenze VZ 2020: 66% / VZ 2021: 50%).

    Zum internationalen:
    Meines Erachtens nach Mangels inländischen Wohnsitz beschränkt steuerpflichtig (“Ferienwohnung“ kein Wohnsitz – AEAO zu § 8 Nr.4.1 S.2 eindeutig der Klausursachverhalt).

    Auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht gem. §1(3), da über 90% inl. EK (sofern §23 EK angenommen). Meines Erachtens nach aber offensichtlich ungünstiger, da im absoluten Spitzensteuersatz und nur wenige Steuer anzurechnen.

    Ich vermute mal, das der §1(3) auch deshalb dran kam um diejenigen wieder aufzufangen die am Anfang von einer unb. Stpfl. ausgegangen sind.

    Gewerbesteuer:
    Fall der atypisch stillen Gesellschaft aufgrund von Beteiligung an den stillen Reserven, erweiterten Kontrollrecht und GF tät. (H.15.8(1)). Korrektur des vorläufigen Ergebnis um 50.000 € Verlustausgleich und SBE für GF. tät. Incl. AG-Anteile Sozialversicherung und noch was (H.15.8 „tät…“Sp7)

    Zwei Gewerbebetriebe entweder aufgrund von verschiedener Tätigkeit oder organisatorischer Trennung (R.2.4(1) oder (2)). Grundsätzlich hat allerdings PG nur einen einheitlichen Gewerbetrieb (R.2.4(3)), aber durch atypisch stillen unterbeteiligung an nur einen Teil der zwei Gewerbebetriebe liegen zwei Gewerbebetriebe vor (R.2.4(5)S.2 und H2.4(5)). Das hab ich zumindestens in der Klausur geraten.

  34. @baldsteuerberater:
    Danke für den Hinweis. Aber dann war die Aufgabeim Folgenden ja schnell gelöst, oder? Nur die Vermietung und der Verkauf des Bürogebäudes waren im inland und damit beschränkt steuerpflichtig, oder?

  35. @ baldsteuerberater: witzigerweise (oder auch nicht) hab ich eine Klausur aus einem Kurs vom letzten Jahr vorliegen, wo die Wohnung zum Besuch von Freunden und Verwandten genutzt wird und der Typ unbeschränkt steuerpflichtig ist… ich lese den erlass aber so wie du, auch wenn ichs im examen natürlich nicht auf dem Schirm hatte… sehr spannend… Mich wundert halt sehr dass der weitere Sachverhalt voll auf hinzurechnungsbesteuerung hinauslief. Dann war das schon eine ziemliche nebelkerze.

  36. @Baldsteuerberater: im ab 2021 stand doch ebenfalls, dass er sie nur zu eigenen Wohnzwecken nutzt???

    Ich bleibe bei der unbeschränkten ESt Pflicht für den guten Herrn aus Katar.

    Es ist 1-1 die Ausgangslage wie im 2013.

    Aber sofern ihr Nicht aus nrw kommt und vorher eurer Ergebnis habt und ggf. In der Einsicht Satz, belehrt mich gerne eines besseren.

  37. Der Kernunterschied der Sachverhalte scheint nicht die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sondern „nutzt diese mehrere Wochen im Jahr“ zu sein. Dort liegt dann offensichtlich

  38. Ich war auch bei der unbeschränkten Steuerpflicht. Aber ich muss sagen die Argumente sind gut und der AEAO liest sich tatsächlich so…

    Dann wäre aber ja die komplette Tz. 1 nur zur Verwirrung da mit den ganzen Angaben bzgl. HZR etc. Und auch die letzte Tz. 4 mit der Steueranrechnung und den Bras. Einkünften wäre ja dann viel Text nur zur Verwirrung.

    Aber verunsichert bin ich jetzt auch

  39. SV 2013: A ist deutscher Staatsangehöriger. Seit 10 Jahren wohnt er mit seiner Familie in einem EFH in London. Dort ist A als Rechtsanwalt tätig. (Angaben zu seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt (..)

    In Düsseldorf gehört A seit 2008 eine komplett eingerichtete Eigentumswohnung, die er über Jahre hinweg regelmäßig drei mal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen nutzt, wenn er seine Schwester in Deutschland besucht. A nutzt die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. Vermietet wurde die Wohnung bisher nicht.

    Meiner Meinung nach, sind die Formulierungen zu diesem Jahr quasi identisch. Ich bleibe bei der unbeschränkten Steuerpflicht!

  40. Wie habt ihr folgenden Sachverhalt aus dem KSt-Teil behandelt?

    1. Beschluss Gewinnausschüttung 1.7.
    2. Erwerb der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft durch die zu beurteilende GmbH mit notariellem Vertrag vom 17.7. oder ähnlich, auf jeden Fall nach Gewinnverteilungsbeschluss
    3. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass unserer GmbH die Dividende zusteht
    4. Buchung der Dividende als Beteiligungseinkünfte

  41. SV 1) Aufwendungen auf unentgeltlichen Anteil (EG) Steuerermäßigung nach 35c EStG

  42. @kim
    Hab in der Klausur 2013, mit Lösung vom nwb Verlag, überarbeitete Auflage 2020 geschaut

    Ausgangssituation wie du beschrieben hast

    Lt Lösung unbeschränkt steuerpflichtig, da Spfl. Wohnung inne hat/ Umstände darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird.
    ….es genügt, dass er die Wohnung über Jahre hinweg jährlich regelmäßig mehrmals zu bestimmten Zeiten über einige Wochen zu eigenen wohnzwecken nutzt….(AEAO zu 8, Tz. 4 )….
    Auf die Anzahl der Tage des Aufenthalts und den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.

    In der Klausur 2013, kam dann das DBA zu tragen, hier wurde der wohnsitz nochmals anders geregelt.

    Spielt in der Klausur 2021 aber keine Rolle, es war kein DBA gegeben, daher nur nationales Recht

    Quelle:NWB/ steuerberaterprüfung 2013/2020, S.235/236

  43. @ anonym

    Ich war mir unsicher. Grundsätzlich würde ich sagen, dass die Dividende kein Ertrag darstellt, sondern erfolgsneutral hätte gebucht werden müssen. Die AK der Beteiligung waren ja 500 k, die Dividende 20 k. Also AK Beteiligung nur 480 k. Die 20 k hätten bei Kauf als Forderung in Höhe von 20 k gebucht werden müssen?!

    Was mich verwirrt hat. In dem notariellen Vertrag stand doch, dass die Dividende abzüglich Kap zu überweisen sind. Also AK Minderung der Beteiligung nur in Höhe des Nettobetrags der Ausschüttung?

    Was hast du gemacht?

  44. @Marie, danke! Genau so habe ich es auch gelöst – unbeschränkt ESt Pflichtig und ausländische Einkünfte

  45. @Paul
    Habe auch Beteilicungseinkünfte wegen 20 Abs. 5 verneint und die AK vermindert. War mir dann aber auch wegen der einbehaltenen KESt unsicher und hab an der Stelle mit der nächsten Textziffer weitergemacht, um nicht zu viel Zeit zu verlieren.

  46. Liebe Mitstreiter,

    ich hatte aufgrund der kursierenden Gerüchte, dass Organschaft dran kommen könnte, mir diesen Themenbereich genauer angeschaut. An Tag 1 hatte ich sie – hoffentlich – richtigerweise negativ abgegrenzt, da keine Stellung als Geschäftsführer vorlag. An Tag 2 dann aus meiner Sicht Volltreffer mit KSt – Organschaft. Die Fallkonstellation hatte ich am Montag vorher hier noch so gelernt, https://www.steuerkurse.de/webinar/1946_ertragsteuerliche-organschaft

    Im Nachgang bin ich mir aber unsicher, ob ich es wirklich richtig dargestellt habe. Wie habt ihr das gelöst?

    Gruß und drücken wir uns mal die Daumen

  47. @Schorsch: Ich habe diese Prüfung nicht geschrieben, da ich bereits StB bin. Aber nach den Ausführungen deiner Mitstreiter fürchte ich, das war bei dir ein Griff in Klo, zumindest an Tag 2.

    Beim nächsten Versuch gehst du vielleicht mit etwas mehr Demut in die Prüfung und trägst nachher nicht so dick auf. Ansonsten wirst du selbst wenn du es schaffen solltest, kein guter StB sein.

    Andreas

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