104 Gedanken zu „Tag 1

  1. Hat im AO-Teil jemand von euch was mit der angegebenen Rechtsbehelfsbelehrung gemacht? Diese hat mich irritiert und ich war mir nicht sicher, ob darin ggf ein Fehler enthalten ist, der zur Anwendung der Jahresfrist führt…

  2. @TaxHH: Ahhh vielen Dank, hast Recht. Kurze Google Suche hilft. Sind tatsächlich nur LKWs usw begünstigt. Deswegen wohl europarechtswidrig als Beihilfe/Subvention.

    Im Examen war ein PKW von BMW. Hätte mich echt gewundert wenn echt 7c verlangt gewesen wäre.

  3. Im USt Teil musste meiner Ansicht nach bei der Tz. Kommissionsgeschäft noch die Lieferung des alten Traktors beurteilt werden. Dieses war ein Hilfunsatz der ebenfalls der pauschalen Steuer unterliegt.
    Der wurde losgelöst vom Kommissionsgeschäft am seinem Nachbarn verkauft.

    In der Tz. mit dem Verkauf der Schweine musste eine 14c Steuer beurteilt werden, da sie mit 7 % und nicht mit 10,7 % (gültiger Steuersatz 2021) abgerechnet wurden.

    In der letzten Textziffer musste eine normale Lieferung von Weizen beurteilt werden. Diese unterliegt ebenfalls den pauschalen Steuersatz. Die Lieferung ging zwar nach Tschechien, ein Landwirt kann jedoch keine steuerfreie ig Lieferung ausführen.

    Weiterhin wurde etwas mit den Steuersäzen gespielt. Die Vermietung der Ferienwohnungen erfolgte mit 7 % und für die das Wohnmobil mit 19 %. Hier waren jeweils die Bruttoumsätze gegeben und man musste jeweils die Steuer raus rechnen und die Vermietungen als Umsatz beurteilen.

    Sonst war es eine normale Kommission und ein Reihengeschäft ohne 3c.

    Zwei 15a Fälle mussten beurteilt werden. Zum einen die erste Abschlagszahlung für die Fewo und die Maschinenhalle mit verkürzten Zeitraum wegen Brand.

    Das sind meine Gedanken zum USt Teil

  4. Hat jemand bei der letzten Aufgabe in AO, wo der Änderungsantrag angelehnt wurde auch einen Einspruch gegen die Ablehnung des Änderungsantrages geprüft? Diese Ablehnung hat nämlich nach 155 (1) S. 2 AO die Qualität eines Steuerbescheides und es war ja gefragt, was er gegen die Ablehnung unternehmen kann.

  5. @AI

    Aber nen Einspruch kann man da doch auch prüfen oder nicht? Den sog Einspruch gegen die Ablehnung des Änderungsantrages. Der war dann bei mir aufgrund der Frist nicht zulässig.

  6. @Al

    War denn am Bearbeitungsstichtag (zu welchem man den Sachverhalt beurteilen sollte) die Klagefrist noch offen? Ich glaube, dass ich das verneint hatte, da ein paar Monate dazwischen waren

  7. @AI

    Also kann natürlich beides richtig sein, da 13 Punkte vergeben wurden. Aber zeitlich habe ich nur den Einspruch gegen die Ablehnung des Änderungsantrages prüfen können. Neben dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid und den gegen einen nichtigen Bescheid ist das einer der besonderen Einspruchsarten, von denen wir ein Schema von Endriss bekommen hatten.

  8. Wie habt ihr die erste Frage in AO gelöst?
    Ich hatte es so verstanden, dass der Brief im Zeitraum der 3 Tage nicht zugestellt wurde und somit die EF erst nach Rückkehr begann, da nicht klar ersichtlich war wann der Bescheid im Zeitraum 20.05-27.05 (Abwesenheit) wirklich zugegangen ist.
    Fande das aber auch sehr blöd formuliert…
    Das 110 nicht gegriffen hat war ja klar.

  9. @K9, LX
    Die genauen Daten habe ich nicht mehr im Kopf, meine das Ablehnungsschreiben war von Mitte/Ende August. War auf dem Schema Einspruch, Einspruchsentscheidung, Klageverfahren. Schließe aber im Nachgang nicht aus, dass mir da irgendwas durcheinander gekommen ist.

  10. @AI

    Ja also wie gesagt. Ich habe auch einen Einspruch geprüft. Es war ja ein Steuerbescheid dann. Der war bei mir aber aufgrund der Frist nicht zulässig. Für 13 Pu kte denke ich, dass man da zusätzlich noch die Klage hätte prüfen müssen(?). Hav ich aber zeitlich nicht mehr geschafft. Mit 3 Punkte da könnte ich leben.

  11. @AI, K9, LX

    Also ich habe den ersten Fall in AO so gelöst, dass ich einen zulässigen Einspruch hatte. Dieser wurde vom Finanzamt durch das Ablehnungsschreiben als unzulässig verworfen. Die Frist wurde eingehalten, da der tatsächliche Zugang des Bescheides außerhalb der 3 Tages Fiktion war. Somit war die Einspruchsfrist um einen Tag eingehalten. Ich hatte den 27.05. als Bekanntgabetag und der Einspruch ist beim Finanzamt am 26.06. eingegangen (ich meine das waren die Daten).
    Dann musste im Anschluss eine Klage erhoben werden. Die Klage habe ich aus Zeitgründen weggelassen, da ich in FGO total auf Lücke gesetzt habe.

    Für den Verspätungszuschlag musste man wahrscheinlich auch noch erwähnen, dass die Festsetzung eines Verwaltungsakts ein eigenständiger Verwaltungsakt ist. (Änderungsnormen damit §130,131 AO). Das war dann aber ein Problem bei Tz 2+3

    In der letzten Textziffer bin ich am rätseln, wofür dort 13 Punkte (waren aus meinem Gedächtnis so viele Punkte) vergeben werden. Der Bescheid konnte im Einspruchsverfahren nicht mehr angefochten werden. Somit Prüfung Fesetzungsfrist (war offensichtlich nicht abgelaufen) und eine Korrekturnorm lag auch vor durch das Entstehen der Erbengemeinschaft und damit die Verpflichtung zur Abgabe einer GuE Erklärung (wg. V+V Einkünfte). Damit ein Grundlagenbescheid und §175 AO einschlägig.
    Für 13 Punkte muss da aus meiner Sicht aber auch noch etwas anderes hinterstecken.

  12. @Prüfung2023

    Woher die 13 Punkte kamen, ist mir auch unklar. Habe dann noch sehr sehr ausführlich 173 geprüft und jeden scheiss der mir eingefallen ist, was für und gegen ein grobes Verschulden spricht, angeschnitten. Letztendlich grobes Verschulden bejaht und 173 (1) Nr. 2 S. 2 AO verneint.

  13. @LX

    Genau, den § 173 AO konnte man natürlich prüfen. Aber es ging ja im Kern um die Erbengemeinschaft. Diese hatte noch keine Erklärung abgegeben und somit konnte man dort den 173 AO garnicht prüfen, weil kein GuE Bescheid vorlag und folglich nichts korrigiert werden konnte. Deswegen habe ich den 173 AO relativ kurz negativ abgegrenzt für den ESt-Bescheid.

  14. Hab wohl die Aufgabenstellung hier vertauscht. Hab zu V+V gesagt, dass gue eingereicht werden kann da Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist. Dann Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für EStB. Nichts mit 173 Ao angeschnitten.

  15. War das in Aufgabe 1 denn tatsächlich ein späterer Zugang?
    Ein Ehepaar, welches regelmäßig zu spät die Erklärungen abgibt und auch auf diverse Erinnerungen nicht tätig wird, darf schon als fragwürdig eingeschätzt werden. Dazu hat der Steuerpflichtige gar nicht dargelegt, wann der Brief überhaupt zugegangen ist. “Lag ganz oben” ist meiner Meinung nach nicht ausreichend.

    Bin aber selbst unsicher, was hier die richtige Lösung ist.

  16. War der Einspruch wirklich zulässig? Ich kam zu dem Ergebnis das dieser verfristet und kein Grund für 110 vorlag, da lediglich kurzer Urlaub und nach Rückkehr genug Zeit verblieb.

  17. Also aus meiner Sicht war es ein späterer Zugang. Und im Zweifel hat das Finanzamt den Zugang nachzuweisen. 122 (2) AO Letzter HS. Und die Einspruchsführer haben ja behauptet, dass der Bescheid später zugegangen ist.

    Wenn der Einspruch unzulässig wäre,( also der Bescheid verfristet) wäre die Aufgabe ja vorbei gewesen.

    Gegen einen verfristeten Bescheid ist dann doch keine Klage mehr möglich, oder?

    Das wäre etwas dünn für die Auspunktung, oder?

  18. @Ust123:
    Ich bin etwas erleichtert, dass du das so siehst. Genau das habe ich auch Geschrieben, dass tatsächliche Bekanntgabe später. Weil nach §122 (2) 2. Alt. AO hat ja das FA die Beweislast, wenn StB laut Stpfl. nie ankam. Hier aber wurde er ja geöffnet. Eigentlich wäre ja tatsächlicher, späterer, Einwurf während dem Urlaub, Zugang maßgeblich, aber kann nicht nachgewiesen werden, deshalb habe ich auch gesagt, tatsächlicher Zugang nach Urlaubsrückkehr mit öffnen des Briefes.

  19. „Der Bescheid konnte im Einspruchsverfahren nicht mehr angefochten werden….“

    Man konnte dennoch die Zulässigkeit prüfen (Einsprich gegen die Ablehnung eines Änderungsantrages) oder nicht? Dieser war aufgrund der abgelaufenen Frist nicht mehr zulässig. Aber allein das sind doch schon 3 weitere Punkte die man holen konnte.

  20. Also ich habe dass so gelöst, dass der Zugang nach der Bekanntgabefiktion von drei Tagen gilt. Anschließend, dass ein Urlaub von bis zu sechs Wochen ein Hindernis i.S.d. 110 AO ist. Ab Wegfall des Hindernisses „Urlaub“ hatte die Stpfl. einen Monat Zeit den Antrag zu stellen. Wegfall 27.05 (Heimkehr) Antrag auf Wiedereinsetzung am 26.06. (110 Abs 2 AO).

    Für die Änderungsablehung war m.E. noch zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben der V+V zwei oder eine Tatsache sind i.S.d. 173 AO. Bei nachträglichen Bekanntwerden einer Einkunftsart sind Einnahmen und Ausgaben eine Tatsache. Anhand der Vorbildung des Ehemanns trifft ihn grobes Verschulden, sodass eine Änderung nur nach 175 mit Grundlagenbescheid möglich ist.

    Hinsichtlich der letzten Aufgabe ging es m.E. Darum dass der Verspätungszuschlag erlassen werden kann (152 Abs. 1 AO) aber bei wiederholter Nichtangabe erlassen werden muss (152 Abs. 2 AO).

    So kamen dann einige Punkte zusammen in meiner Welt….

  21. Welchen Substanzwert habt ihr ermittelt? Meiner war kleiner als der Ertragswert, und mit Ertragswert bin ich am 90% Test gescheitert (93%).

  22. Ob der Bescheid letztendlich zulässig war oder nicht, hat m.E. keine Auswirkungen auf die weitere Bearbeitung der Klausur gehabt.

    Bei der späteren Bekanntgabe habe ich unterschieden, ob der Zugang dem Grunde nach oder dem Zeitpunkt nach beanstandet wird. Hier wurde nicht dem Grunde nach (direkt volle Beweislast FA), sondern dem Zeitpunkt nach beanstandet. Für diesen Fall hab ich in Erinnerung, dass die Beweislast zulasten das FA geht, wenn der Steuerpflichtige die entsprechenden Gründe für einen späteren Zugang darlegt, welche einen berechtigten Zweifel an der Zugangsfiktion begründen, z.B. einen Poststreik. Nur bei vorliegen dieser berechtigten Zweifel hat das FA mmN die Beweispflicht für den früheren Zugang.

    Dass der Bescheid oben im Briefkasten liegt, hat für mich keinen berechtigten Zweifel am Zugang innerhalb der Fiktion begründet. Es gab auch keine Ausführungen zu einem atypischen Geschehensablauf (diesen Begriff hab ich bei Smartsteuer gelesen). Der Brief könnte hängen geblieben sein, andere Sachen könnten zufällig weiter durchgerutscht sein, beim Reinstopfen ist der Bescheid verrutscht… Es gab auch keine Ausführungen darüber, dass die Beschaffenheit des Briefkastens es ausschließen würde, dass ältere Schriftstücke oben liegen können.

    Vom Gefühl her würde es mich nicht wundern, wenn es bei entsprechender Argumentation für beide Lösungen die volle Punktzahl gibt. Natürlich nur unter der Maßgabe, dass die Zulässigkeit tatsächlich keine Auswirkungen auf die weitere Klausurbearbeitung haben sollte.

  23. @ SteuerLuchs

    Ich habe auch die 93 %. Also war der vorgegebene Ertragswert der maßgebliche Wert. Dementsprechend war der Substanzwert aus der Ableitung niedriger.

    Habe kurz überlegt, ob ich das tatsächlich so mache und mögliche Punkte für die Berechnung 13a/b liegen lasse.

    Aber es waren so viele Punkte drin (Vorerwerb, Ableitung des Substanzwertes RB 109, Berechnung 19a, Nachlassverbindlichkeiten als Rentenverbindlichkeit mit anschließenden anteiligen Schuldenabzug,etc.)
    So bin ich taktisch vorgegangen und habe mit gedacht das bei 25 Punkten für den Erbschaftsteuerteil tatsächlich wohl keine Berechnung gewünscht ist.

  24. @Prüfung 2023
    Klasse, danke Dir! Hattest Du als Substanzwert auch einen Wert knapp unter den 750k? Ich meine, mein Ergebnis war 739.500 oder so ähnlich…

  25. @ SteuerLuchs

    Meiner war noch etwas niedriger. Aber war mir an einigen Stellen unsicher.
    Ich glaube ich hatte 670.000 €

  26. ErbSt:
    Also ich wag es mal, zu bezweifeln, dass man tatsächlich beim 90%-Test rausfliegen sollte. Mangels Grundbesitzbewertung ect. gab es sonst zu wenig zu tun. Nur Bewertung BV und dann ohne 13b/13a kann ich mir nicht vorstellen. Zumal es nach wie vor nicht sicher ist, ob im Ertragswert des IDW die Feststellungen von 200 (2)-(4) BewG des nicht betriebsnotw. BV schon inklusive waren oder nicht. Vom Wortlaut heißt es ja „…sind neben dem Ertragswert ges. festzustellen…“. Also ggf. hätte man auch mit dem Ertragswert die Grenze nicht gerissen.

    USt:
    Wieso 14c-Steuer? Wenn man zu wenig (7% statt 10,%) Steuer ausweist ist das doch keine 14c-Steuer? Die hat man doch nur, wenn man entweder zu viel ausweist oder überhaupt erst ausweist, obwohl nicht berechtigt.

    AO:
    Wegen § 110 AO Verschulden und Urlaub hatte ich gelernt, dass Verschulden nur dann nicht vorliegt, wenn der Urlaub zwischen 26 Tagen und 6 Wochen dauert, ergo hab ich bei 7 Tagen keine Wiedereinsetzung gewährt, da Verschulden.
    Ob man tatsächlich einen späteren Zugang unterstellen sollte anhand der doch recht vagen Unterstellung, dass der Brief oben liegt? Weiß ich jetzt nicht. Kam mir mangels Fakten irgendwie nicht schlüssig vor.

    Wie kamt

  27. Die Bekanntgabe ist m.E. unstreitig nicht verzögert erfolgt, da der Briefkasten doch grundsätzlich Machtbereich des Steuerpflichtigen ist?! Sie war halt verhindert die Frist einzuhalten und deswegen 110 AO. Eine spätere Bekanntgabe ist doch dann, wenn später in den Machtbereich gelangt.

  28. @AOnoob

    ErbSt
    Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist zunächst das Standardverfahren für die Bewertung von Unternehmen im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Alternativ dazu kann ein eine andere anerkannte auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke anerkannte Methode für die Bewertung von Unternehmen für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer angewandt werden. Ein solches anerkanntes Bewertungsverfahren ist im Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer, dem IDW S1, wiederzufinden.

    Wenn dieser Wert vorgegeben ist, kann man ja nicht hingehen und dort Hinzurechnungen nach dem Bewertungsgesetz durchführen. Dann vergleichst du ja Äpfel mit Birnen.
    Die Hinzurechnung nach §200 (2) -(4) BewG findet ja im Rahmen des Ertragswertverfahrens statt. Aber dieses wird ja gar nicht angewandt.

    USt
    Jo, da hast du Recht, es ist keine 14c Steuer.

    AO
    Bin mal gespannt was da später die richtige Lösung ist.
    Ich habe im Examen noch diese Passage aus der AEAO zu §122 Nr. 4.5.1 zitiert:
    4.5
    Fehler bei förmlichen Zustellungen
    4.5.1
    „Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Im Fall der Zustellung eines Schriftstücks ist dies der Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Dokument „in die Hand bekommt“, und nicht bereits der Zeitpunkt, zu dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 6.5.2014, GrS 2/13, BStBl II S. 645 zu § 189 ZPO).“

  29. @Prüfung2023

    Wahrscheinlich hast du Recht, allerdings meine ich, dass im Sachverhalt sinngemäß stand, dass der IDW-Wert dem Ertragswert nach vereinfachtem Ertragswertverfahren entsprochen hat. Dadurch könnte dann indirekt der Ertragswert gegeben und maßgeblich sein. Im Ertragswert nach vereinfachtem EWV (=IDW) ist dann aber das nicht betriebsnotwendige BV natürlich nicht drinnen, muss aber NEBEN dem Ertragswert dann Teil des Werts des EU werden.
    Das ist aus meiner Sicht dann zumindest nicht eindeutig gestellt und man hat Interpretationsspielraum….
    Ich sehe es aber auch so wie du und habe die Klausur entsprechend so gelöst. Im Nachhinein könnte ich aber definitiv nicht sagen, dass das mit Sicherheit korrekt ist.

    Bei mir war allerdings der Substanzwert ohnehin höher (790k oder so) als IDW, sodass ich letztendlich 13b/13a durchgeprüft habe, weil der 90%-Test dann geflutscht ist.

  30. AO: Hat jemand bei 1. noch was anderes gelöst als lediglich Zulässigkeit des Einspruchs?

    Die original Frage war m.E. ob „..die Einspruchsentscheidung rechtmäßig ergangen ist.“ oder irr ich mich ?

    Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit (=eines selbstständigen VA) müsste dieser doch auch formell usw rechtmäßig ergangen sein.. Oder war da wirklich nur auf die Zulässigkeitsprüfung des Einspruchs abgezielt? Hab das kurz und knapp gehalten, 110 verneint wegen Machtbereichsgelangen (Seh ich ein, dass falsch)…

    Anschließend bei späterer Aufgabe den Verspätungszuschlag als sonstiger VA eine Korrektur 129,130,131 geprüft, nicht FGO so wie gefühlt jeder 😀

  31. Frage mich wie man bei der Substanz unter ne Mio kommt:
    Seeweg 3 stand mit 300+100k in den Büchern und GBW war 700k
    Bedeutet bei dem bisherigen Substanzwert von 100k + 300k = 400k
    Dann zusätzlich den Seeweg 4 von 500k. Das dieser in 22 mit 50 in den Büchern stand ist egal, da das Grundstück erst in 22 gekauft wurde -> bereits ein Wert von 900k

    Jetzt noch Abschreibungen + Jahresüberschuss und abgehend der Schrott-PKW und die Entnahme von in Summe 30k. Die Tilgung des Darlehens war m. E. ein 0-Summenspiel.

    Bei dem gefühlten 14c habe ich auch nur vermerkt, dass der Steuersatz zu gering war, ohne 14c.

  32. wobei eine Steigerung von 50k auf 500k im selben Jahr auch wenig Sinn macht. ggf. habe ich da die falschen Werte im Kopf. 😉

  33. @X2 habe sogar in der Prüfung überlegt, ob das ein Fehler war, weil die Steigerung mir auch sehr komisch vor kam. Mit den 500k sollte der Substanzwert aber definitiv höher gewesen sein.

  34. Ich bin maximal verwirrt von den Ergebnissen. Bei mir war der Substanzwert höher und ich habe auch die Begünstigung durch geprüft. Kam dann zum Entschluss, dass die Regelverschonung anwendbar aber keine Optionsverschonung anwendbar sei weil die Quote weit über 20% war.

  35. @X2
    Man muss ja aber noch den Vermögensabfluss berücksichtigen (RB 109 (3) Nr. 2 ErbstR) Und ich habe in Erinnerung, dass die 50.000€ nur die Anschaffungsnebekosten darstellen und er 500.000€ für das Grundstück an sich bezahlt hat. Hab’s aber echt nur noch vage in Erinnerung.
    Dann ergäbe sich eine Auswirkung iHv -50.000( 500.000€ Grundbesitzwert abzgl Vermögensabfluss 550.000€)

  36. @ X2
    Bei Grundstück Seeweg 4 war noch der Vermögensabfluss zu berücksichtigen (RB 109 (3) Nr. 2 ErbstR). Im Ergebnis werden also dem Grundbesitzwert die tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber gestellt.
    Ich meine, dass die 50.000 € nur die Anschaffungsnebenkosten betrafen und in den ersten zwei Sätzen stand, dass er das Grundstück für 500.000 € erworben hat.
    Dadurch ergäbe sich eine Auswirkung i.H.d. Saldos von -50.000 € auf den Substanzwert (550′-500′).
    Der Sachverhalt ist mir aber nur noch vage in Erinnerung, da unter hoher Hektik bearbeitet.
    90 %-Grenze habe ich jedenfalls dann unter mulmigen Gefühlen reißen lassen.

  37. @GL: das klingt leider realistischer als die 450k Gewinn rein durch den Zukauf. dann habe ich wohl ANK mit AK verwechselt.

    Bei dem Zeitdruck irgendwie kein Wunder.

  38. @X2
    Also hinsichtlich der Zahlen bin ich mir aber echt unsicher, es war tatsächlich etwas verwirrend formuliert.
    Mir ging es nur darum, dass auf jeden Fall der Vermögensabfluss bei der Anschaffung zwischen Bilanzstichtag und Bewertungsstichtag zu beachten ist. Und so kam ich eben auf einen Substanzwert (unter Berücksichtigung von Entnahmen und dem korrigierten anteiligen Gewinn),der knapp unter dem angegebenen Ertragswert lag.

  39. @GL
    an einer Stelle hapert das Ganze aber:
    Wenn ich 650k Schulden habe zum 1.7 und auch Finanzmittel von 200k oder 400k und wir ebenfalls wissen dass der Seeweg 3 zum 31.12.21 mit 400k berücksichtigt wurde dann wäre der Substanzwert auch ohne den Seeweg 4 und ohne die FM bei – 250k.
    Der Seeweg 4 hat 500/550k gekostet. also müsste diese 500 bzw. 550k den FM hinzugerechnet werden oder die Schulden mindern. Nun wäre der Substanzwert schon bei 300k und der PKW ist noch gar nicht in der Rechnung enthalten und wir sind im aber mit 100k gestartet.
    würde eher vermuten dass es eingelegt wurde aber ich mag mich irren.

  40. Was habt ihr beim Substanzwert eigentlich mit der Info gemacht dass der PKW nur privat genutzt wurde? Ich hatte dann nämlich gesagt dass notwendiges PV und hab alles raus gerechnet, aber ich hatte kein gutes Gefühl dabei…

  41. Ich frag mich worauf es 30 Punkte geben sollte wenn man kein begünstigtes Vermôgen berechnen musste? Grundbesitzwerte waren alle gegeben. Ertragswertverfahren nicht notwendig. Für die paar Korrekturen beim Substanzwert und 2 lächerliche Leibrenten berechnen kanns doch keine 30 Punkte geben.

  42. @Ar

    Es waren im Erbst dieses Jahr die doppelte Möglichkeit die einfachen Punkte einzusammeln. Mann musste zweimal den Einleitungsteil schreiben. Zweimal Steuerklasse und Freibetrag bestimmen und zweimal Steuer berechnen. War doch Klasse.

  43. Wenn 13a, 13b wegfällt, dann wäre 10 Abs 6 auch nur noch in Bezug auf 13d anzuwenden. Wäre alles mE zu wenig um die 23 Punkte in der Aufgabe zu holen.

  44. Ich habe mal eine andere Frage.
    So wie ich das von Mitstreitern bzw. hier aus dem Forum rauslesen konnte, gab es bzgl. der Datumsfehler unterschiedliche Reaktionen seitens der Prüfungsorganisation. Bei einer Verlängerung von 0 bis 10min war alles dabei. Auch aufgrund der sehr späten Durchsage waren viele mit der Aufgabe ja schon durch… Wie sind da eure Erfahrungswerte mit der Korrektur der Prüfung? Wird ja nicht die ganze Aufgabe gestrichen? Wird die Klausur anfechtbar?

  45. Ich weiß von einem Korrektur das es 93,5 % waren. Tut mir leid für die oberen Kollegen die mit 13a und b Prüfung ein Haufen Zeit verloren haben.

  46. In SH gab es 15 min Verlängerung der Bearbeitungszeit, ich denke aber nicht dass sich etwas an der Korrektur ändert, zumindest mein Eindruck (Wiederholer)

  47. In Stuttgart gab es circa 10 min wenn ich mich recht entsinne… Ein wenig unfair meines Erachtens.
    Je nachdem in welche Richtung man in AO durch das falsche Datum gerannt ist macht es korrekturmäßig allerdings schon einen Unterschied.

    Wie kommt man auf 93,5%? Habe tatsächlich andere Informationen.

  48. Bei mir waren es auch 93%, sicher bin ich mir nicht. Würde aber vermuten dass eher der vorgegebene Wert (Ertragswert nach IDW S1) korrekt ist, sprich der 90%-Test reißt, weil es sonst zig verschiedene Ergebnisse gibt, weil jeder mit einem anderen Ergebnis in die 13a 13b Prüfung gehen würde

    Am Ende gibt es aber sicher Folgefehler egal auf welchen Wert man gekommen ist, von daher ruhig Blut

  49. Es sind ganz sicher 93,5% mit einem Ansatz des BV von ganz genau 750.000 € und wegen der Quote natürlich nicht begünstigt.

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