53 Gedanken zu „Tag 2

  1. Hallo!

    Fands ganz ok.

    schreibe mal nieder,woran ich mich erinnere

    Est SV 1 40 Punkte

    Unbeschränkt steuerpflichtigen mit betriebsstätte in Basel

    Zuordnung gewinn mit Dba

    Überführung Maschine in Schweizer betriebsstätte und Anwendung 4g Estg

    Beteiligung 100% an Kapg in niedrigsteuergebiet Schweiz

    Diese hat Ferienhäuser in der Schweiz verwaltet

    arbeitslohn von dieser kapg

    gewinnausschüttung ebenso

    Und unentgeltliche Nutzung ferienhaus

    Hab einen 7 AstG draus gemacht. Aber keine Ahnung, ob das stimmt

    Est SV 2 20 Punkte

    Beteiligung an KG und Thema 15a Ausgleich bei negativem KapK

    Zudem kauf kommanditanteil von anderem mutunternehmer

    Gewst 25 Punkte

    Gründung Einzelunternehmen mit abweichendem Beginn GewSt Pflicht R 2.5 GewstR

    Dadurch div Korrekturen Est Gewinn.

    Außerdem gewinnausschüttung von KapG

    Kst 15 punkte

    Ermittlung Kst und einlagekonto und zvE

    Beteiligung an dt. Kapg und ausschüttung

    Beteiligung an kapg peru und ausschüttung

    Überhöhter Kaufpreis Kauf Beteiligung von gesellschafter

    Beteiligung als stiller gesellschafter an anderer kapg aber mit Beteiligung an stillen Reserven und Rechten als gesellschafter

  2. Das klingt doch ganz fair und nicht komplett exotisch… Wer natürlich internationales Steuerrecht auf Lücke gelernt hat, hat Probleme bekommen

  3. Danke für den Bericht! Hört sich wirklich machbar und fair an. Ich hoffe, dass Tag 2 den gestrigen Tag für die meisten von euch ausgleichen wird. Kopf nicht hängen lassen! Ich habe Differenzbesteuerung vor dem Examen letztes Jahr nie vorher bearbeitet und es hat dennoch gereicht (sogar den 1. Tag bestanden) – also kämpft! Nie aufgeben! Allen Anwärtern viel Erfolg für morgen und dann erholt euch gut und feiert ordentlich 🙂

  4. Sachverhalt 1 hab ich mehr dba abgeschrieben als alles andere. Gibt es dafür Punkte? 😀

    Sachverhalt 2 mit 15a habe ich zumindest noch den 23 EStG wegen Einlage/Verkauf Grundstück gemacht

    GewSt noch bei Vermietung den Lastenaufzug als BVO anders hinzugerechnet

    KSt Teil hatte ich kaum noch Zeit, von daher schwierig zu sagen.

    War echt erstaunt, dass absolute garkeine Umwandlung oder KSt nur so wenig dran kam.

  5. War ein bunter Mix heute – von gut zu schaffen bis extrem anspruchsvoll war alles dabei.

    Los ging es mit einem 40 Punkte Sachverhalt zur Einkommensteuer, wo sehr vielen IStR abgefragt wurde. Das Einzelunternehmen hatte eine Betriebsstätte in der Schweiz und hat entsprechend Einkünfte in DE und in der CH Betriebsstätte erzielt. Hier war grds Freistellungsmethode vorgesehen, aber Wechsel zur Anrechnung nach 20 Abs. 2 AStG denkbar, da wohl teilweise passive Einkünfte mit Vermietung von Pistenraupen und niedrigen Besteuerung.
    Zudem Überführung WG in die CH Betriebsstätte, wo wohl 4g EStG zu verneinen war, da nicht EU/EWR.
    Ansonsten gab es eine 100% TochterkapGes in der CH, von der Arbeitslohn bezogen wurde, ebenso gab es eine unentgeltliche Nutzung einer Ferienwohnung der GmbH und eine offene GA. Hier war jeweils DBA zu prüfen und u.a. Grenzgängerregelung einschlägig. Zudem Hinzurechnungsbesteuerung, da niedrigere Besteuerung in der Schweiz und nur Vermietung FeWo, wofür laut DBA Schweiz Anrechnungsmethode vorgesehen war. Verneinung 8 Abs. 2 AStG, da 8 Abs. 3 AStG. Insgesamt ein sehr anspruchsvoller Sachverhalt.

    Weiter ging es mit 20 Punkten zur ESt, insbesondere Erwerb Kommanditanteil und 15a EStG. Hier gab es eine positive Ergänzungsbilanz und u.a. eine Einlage eines Grundstücks gegen Kapitalkto 2.

    Im 3. Sachverhalt (25P) ging es um Gewerbesteuer. Zunächst musste Gewinn nach EStG ermittelt werden mit u.a. Anpassungen wegen verdeckter Einlage, Ausschüttungen und Veräußerung KapGes Beteiligung sowie Einlage eines Grundstücks mit AfA BMG nach 7 Abs. 1 S. 5 EStG ermitteln. Vorbereitungshandlungen waren für die GewSt außen vor zu lassen und ansonsten gängige Hinzurechnungen und Kürzungek vornehmen (Zinsen, Miete, Dividende…). U.a. war auch eine Vorfälligkeitsentschädigung enthalten, wo wohl ein ARAP erforderlich war.

    Im letzten Sachverhalt (15P) war KSt gefragt. Hier ging es u.a. um Ausschüttungen, Verluste aus Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter und Verluste aus Veräußerung einer KapGes Beteiligung sowie laufende Aufwendungen inkl. Veräußerungskosten. Spenden waren noch enthalten, steuerliches Einlagekonto fortentwickeln und z.v.E. sowie festzusetzende und verbleibende KSt ermitteln.

  6. Muss jetzt wirklich mal sagen, wer so krank ist, dass er absolut auf sein Leben nicht mehr klar kommt, sollte zuhause bleiben!
    Klar ist ärgerlich, aber das ist einfach nur unkollegial.
    Einen riesigen Haufen benutzter Tempos – einfach alle auf den Boden geworfen, ununterbrochen gehustet und Nase geputzt, dazu fiebrige Augen.
    Sogar Aufsichten haben sich teilweise Masken angezogen.
    An alle die genauso nah dran saßen, wie ich heute: gute Abwehrkräfte!

  7. Mal ne Frage. Ich habe beim Gewerbesteuerteil grundsätzlich nur die Aufwendungen bzw die Afa ab dem 1. April berücksichtigt. Ich bin mit den Vorbereitungshandlungen komplett durcheinander gekommen. Meint ihr, dass ich für diese Aufgabe dennoch Punkte bekomme.

  8. Wenigstens konnte man mit der Energiepreispauschale mindestens 2 Punkte holen 🙈

  9. Moin in die Runde,
    kurze Frage zu SV1 in Teil 1:
    was hatte es mit der F-GmbH auf sich?
    Ich hatte zunächst an §7 AStG gedacht, aber kam dann zu dem Schluss, dass dieser nicht anzuwenden ist.
    Wie war die unentgeltliche Nutzung der Ferienwohnung zu behandeln?

  10. @Malschaun
    Danke für die Zusammenfassung.
    Ich kann mir vorstellen, dass die Prüfung gut angenommen wurde. Das sind doch inhaltlich genau die Themen, die im Rahmen der Probeklausuren kurz vor der Prüfung abgehandelt werden.
    Aufgabe 1 könnte original von Knoll (Herr Weiß) sein.

    Und auch der Rest wirkt wirklich okay.
    Schön, dass in GewSt wieder etwas klassisches dran war. Das beruhigt doch die Nerven.

    Ich glaube, dass insbesondere Person im zweiten oder dritten Versuch die Themen inhaltlich gut bewältigen konnten.

  11. @MUC23 würde leider auch durchziehen. Tut mir leid für alle anderen, aber das Steuerberaterexamen ist auch nicht für die Gefälligkeiten gegenüber einzelnen bekannt. In dem Fall gilt leider ich bin ich.

  12. Ich fand’s sehr fair!

    Aber 7 AStG war doch leider gar nicht erfüllt, siehe 8 Absatz 1 Nr 6 b AStG.

  13. @MUC2033
    Verstehe deinen Ärger, aber Relax.
    Solange es nicht das Norovirus war, ist die Zeit auf Deiner Seite. Inkubationszeit in der Regel 48 + Stunden.
    Das werden morgen alle noch ohne Rotznase überstehen und ich kann dich beruhigen, eine Menstruation ist nicht ansteckend und wir alle sind doch so erwachsen, dass man bei solch einem Fauxpas wie mit den Tampons, einfach diskret weg schaut.

  14. Hallo,
    war die Beteiligung im SV 4 typisch oder atypisch still ?

    Liebe Grüße 🙋🏻‍♀️

  15. Atypisch still, da MU-Initiative und MU-Risiko wg. Kontrollrechte und Beteiligung an stillen Reserven. Der Verlust durfte nicht abgezogen werden (15 Abs. 4 Estg?).

  16. Ich meine wegen Verlust und stille R atypisch still..
    Waren bei der GewSt alle Aufwendungen erst ab April zu berückstigen?

  17. Zu dem Gewerbesteuerfall.

    Wann ist die AfA abzuziehen. Bei Eröffnung am 1 April oder doch vorher im März?

  18. Ich dachte eigentlich, dass der Punktefokus auf das internationale Steuerrecht im letzten Jahr schon hoch war, aber dieses Jahr war es dann ja sogar noch viel höher. Ich hab zum Glück letztes Jahr das Examen bestanden, finde aber, dass sich die Aufgabe zum internationalen Steuerrecht in diesem Jahr wesentlich anspruchsvoller anhört. Das sind laut Sachverhaltsbeschreibung mMn schon sehr anspruchsvolle Themen im internationalen Steuerrecht und auch Teil der Prüfungsgebiete für den Fachberater für internationales Steuerrecht. Wieso das Thema internationales Steuerrecht dann 40% der Klausur einnimmt, versteh ich nicht, wenn es einen expliziten Fachberater mit dazugehörigen Klausuren gibt. Ich persönlich habe Spaß am internationalen Steuerrecht, hatte es als Fokus im Studium und habe direkt nach dem Steuerberaterexamen noch einen Lehrgang+Klausuren für den FB f. IStR abgelegt, finde diesen extremen Fokus im regulären Steuerberaterexamen aber nicht gut.

  19. Was habt ihr in SV1 aus der unentgeltlichen Überlassung gemacht? Ich hab gesagt vGA, Bewertung nach H 8.7 KStH erzielbarer Nutzungsertrag und bin in DBA Art. 10 Dividende. Keine Ahnung.

    War alles gut machbar aber hab den Eindruck im Detail viel Punkte liegen gelassen zu haben.
    Naja zumindest in SV 1 und 2 an die Energiepreispauschale gedacht.

  20. SV 2 Grundstück. Wurde das Grundstück nicht 1999 bebaut und in 2010 angeschafft und dann 2022 eingelegt?

  21. Ich hatte heute teilweise das Gefühl in der Prüfung für den Fachberater zu sitzen.
    Ich verstehe ehrlich gesagt nicht warum so ein Schwerpunkt darauf gelegt wird.
    Es sollten doch die Sachen abgefragt werde mit denen wir täglich zu tun haben. Das würde doch Sinn machen.
    Das man einen kleinwn Teil internationales Recht abfragt, ist absolut ok, aber nicht 40%.
    Ich habe das als unfair empfunden, weil man keine Möglichkeit hatte sich die Punkte woanders zu holen.

  22. Ich hab auch eine Dividende draus gemacht mit Besteuerung in Deutschland, kein 43 (5), Veranlagungspflicht 32d (3) und 2 (5b). Aber keine Ahnung. Es war einfach ein wilder Ritt.
    Viel Erfolg morgen allen bei der Letzten 🙏

  23. Ich hab aus der „vermeintlichen“ vGA aus SV 1 nichts gemacht, da man ja das nach dt Recht ermittelte Einkommen als Hinzurechnungsbetrag nach 20 (1) Nr1 EStG ansetzt. Und in den nach dt. Recht ermittelten EK sind diese nach 8 (3) S.2 KStG ja bereits enthalten. Bin immer aber keineswegs sicher.

  24. Standardthemen sind für mich Par. 16, 17 EStG, vorweggenommene Erbfolge, Erbauseinandersetzung, wiederkehrende Leistungen etc.
    ESt war schon sehr speziell mit 40 Punkten auf IStR, dann noch AStG.

    Auf KSt nur 15 Punkte zu geben, war wirklich nicht angemessen. Jedes Jahr macht das den 40 Punkte Teil aus (inkl. paar Punkte für GewSt), dieses Jahr so eine merkwürdige Aufteilung. Während man sonst bei KSt Punkte holen konnte, wird es jemandem dieses Jahr leider genommen. 🙁
    Für die nächsten Jahre sollte man keine klassische Aufteilung erwarten, eher Fachberater IStR Themen.

  25. Ich hab dummerweise ein 4g draus gemacht aber Schweiz ist Ja drittland und damit leider kein EWR Staat.

    Bei der Kommanditistin Übertragung Grubo an Grunderwerbsteuer weil es nicht ausgeschlossen wurde laut den Hinweisen.

    Ich habe nur 1 und 2 AStG habe leider nicht an Hinzurechnunvsbesteuerung gedacht schade

    Bei den Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis war m.E die Grenzgänger Regelung nach Art 15a anzuwenden.

    Energiepreispauschale

    Gewerbesteuer war erst ab April da die Vorarbeiten nicht zählen laut Richtlinien somit alles zu korrigieren

    Körperschaftsteuer atypische Beteiligung da an stillen Reserven beteiligt Knoll hatte das umfangreich im IK geprüft wesentlich umfangreicher.

    Verlustausgleichsbeschränkung nach 15a und einer Hohen Entnahme negatives kapkonto

    Hier und da Berechnungen weggelassen da die Zeit wie immer im Nacken saß Hut ab wer alles vollständig in 6 STD aufs Papier gebracht hat.

    Das wird eine knappe Kiste

  26. WTF was ist da genau in München passiert? Der Tampon Vorfall klingt nach ner spannenden Story (> staubiger inhalte)

  27. Ich denke, dass die Nutzung des Gerätes in der Schweizer BS kein 1 AstG sondern eine Nutzungsentnahme war (siehe auch R 4.3 (2) S. 3 EStR)

  28. Die Nutzungsüberlassung an die Schweizer BS habe ich als Nutzungsentnahme nach 4 I 3 EStG und nicht über 1 AStG (siehe auch R 4.3 (2) S. 3 EStR)…

  29. @Prüfung2023
    Wie kommst du bei der vGA bitteschön auf Art. 9 – verbundene Unternehmen? Die vGA (Überlassung private Ferienwohnung) hatte doch damit überhaupt nichts zu tun.
    Ich hatte im Kurs gelernt: vGA = Art 10, egal ob vGA Zinsen, Gehalt oder sonst was ist….
    Mangels KESt-Abzug dann 32d(3) EStG.

  30. Welche Anbieter hatten eigentlich dieses Jahr gute Treffer?
    Ich habe mich bei Endriss und Examio vorbereitet leider kaum Treffer. Habe gehört Knoll hatte die Klausur von heute nur mit DBA Österreich statt Schweiz und eine Land und Forstwirt mit gleichem Namen wie der Landwirt gestern.

  31. Abhaken und NUR noch auf morgen den Fokus legen 😍🙌🏼 ihr habt es bald geschafft.. aber Tag 2 wäre mir 40P nicht meins gewesen.. dafür hatte ich cor 2 Jahren ganz viel Umwandlungen 😒 die ebenfalls net so dolle waren & ich hab’s bestanden

  32. Wie kommt ihr auf Energiepreispauschale? Stand das im SV und ich habe das übersehen? Bei Knoll hieß es immer Energiepreispauschale kann man ignorieren.

    @nurnoch1Tag: ich war bei Knoll, Bannas und Endriss. Bannas hatte bisher die meisten Treffer, besonders AO/ErbSt. Die Knoll Klausur mit 24 UStG habe ich auch gemacht, hat mir gestern aber wenig genützt, da gestern viel verdrehten. Die Knoll Klausur war Standardfall.

  33. Naja es hieß in den Aufgaben ermitteln Sie die Summe der Einkünfte und da gehört eigentlich die Einnahme aus 22 Nr. 3 EstG auch dazu. So wie ich es gehört habe, gab es die bei der Erstellung der Prüfungen noch nicht, aber muss nun berücksichtigt werden in der Punkteverteilung…

  34. Endriss hat auch ne 6std Klausur Internationales im Klausurenkurs. Da waren durchaus ähnliche Fälle drin.

    Ist doch absolutes Lotto, man kann doch etwas nicht perfekt, wenn man es nur einmal gehört hat. Für mich kein Vorteil.

  35. Wenn in den Hinweisen nicht explizit steht das darauf nicht einzugehen ist dann ist die EPP natürlich anzusetzen. Herr Wiegmann hatte uns das bei Endriss mehrfach gesagt. Bei den Klausuren von Nöthen war es explizit ausgegschlossen und musste mithin nicht beurteilt werden.

  36. Hab die EPP § 19 EStG und nicht 22 EStG zugeordnet (§ 119 (1) S. 1 EStG), Meinungen dazu?

  37. Die Klausuren waren doch komplette Lotterie!
    24 UStG kam noch nie, in den letzten 2 Jahren gabs jetzt 65 Punkte für internationales… soviel gabs in den letzten 10 Jahren davor nicht zusammen.

    Internationales hat mich gekillt, KStG und GewSt war deutlich einfacher als in den Vorbereitungskursen

  38. @LX
    Ja Sachverhalt 1 ist EPP bei § 19, da der Kerl als Angestellter 19er hatte, in Sachverhalt 2 waren es § 22 mangels 19er.

  39. In SV 1 hatte er EPP wegen 15er Einkünfte. Bei 19er hätte ja der Schweizer die EPP auszahlen müssen.

  40. Durch § 15 hat er nur den Anspruch auf EPP.
    Da er 19er-Einkünfte hatte wird die EPP dort mit veranlagt bei der SdE, mangels Auszahlung (Unterstellung) von der Schweizer GmbH ist die EPP nicht im Gehalt enthalten gewesen und kommt on top in die SdE (+300).

    Bei SV2 das Gleiche, mangels § 19 Einkünfte sind es § 22 Nr.3 Einkünfte.

    So hatten wir es bei Herrn Wiegmann gelernt, meine ich.

    Wird aber wohl nicht kriegsentscheidend sein, wer dran gedacht hat kann sich wohl über 2-4 extra Punkte freuen.

  41. Die 19er waren doch aus der Schweiz in Deutschland hatte er doch 15er Einkünfte daher 22 er hätte ich gesagt weil die schweiz ja schlecht deutsche epp auszahlen kann. Aber sei es drum mehr als ein Punkt wirds darauf vermutlich nicht geben.

    Wer bei Knoll im IK war sollte gut mit der Klausur zurecht gekommen sein. Meines Erachtens KSt und GewSt machbar leider gemeinsam nur 40 Punkte mit Leichtsinnsfehlern etc. Wird da
    Vllt. 22 realtistisch. 15a Verluste sind denke ich auch classic da sollten auch ein paar Punkte machbar sein Übertragung Grubo auf KG 23 (1) S. 5 EStG auch kein Hexenwerk wenn man da nochmal 8 mitgenommen hat dann nur noch der erste Fall war definitiv sehr Anspruchsvoll für alle denen International nicht liegt oder die hier wenig Erfahrung haben aber selbst die Einleitung Steuerpflicht etc. EPP einkünfte aus gewerbe 19er einkünfte vga und vllt noch den ein oder anderen Artikel aus dem DBA ansässigkeit anwendung etc. dann schafft man hier auch 10. die magischen 40 waren für die Mehrzahl sicher machbar. Wenn gestern schlecht lief kann man nur noch beten morgen die Kurve zu kriegen. Sollte es eine klassische Bilanzklausur sein könnte man da noch den Schnitt retten.

  42. Nurnoch1 Tag
    …würde mich nicht wundern, zumindest in USt. Ein Dozenten für USt bei Knoll und die Prüfungsstellerin kennen sich wohl. Man hat den selben Arbeitgeber.

    Vor einigen Jahren gab es mal in einen Kurs den Hinweis, dass es irgendwann vermutlich einen Wechsel bei den Klausurensteller USt geben wird und würde besagte Dame am Ruder sitzen, dann dürfte man sich „warm anziehen“. Wer dann nicht das System verstanden hat, hätte keine Chance.

    …denke, dass besagte Dame seit letztem Jahr am Start ist. Denn die Prüfung hat seit letztem Jahr definitiv an Kreativität zugelegt.

    Was Inter anbelangt, geht Knoll schon einige Zeit den Weg, den Fokus darauf zu legen. Herr Weiß vermutete, dass die Steuerarten zukünftig mehr gemischt werden. Was in diesem Jahr definitiv zutreffend war.

  43. @Charlie

    Besagte Aussagen bzgl. USt wurden letztes Jahr bei Knoll getroffen, mit dem Zusatz, dass sowohl 2022 als auch 2023 wohl noch der alte Klausurenersteller USt erstellt, da bereits abgegeben.
    Danach mit der Dame wirds ungemütlich.

    Allerdings war für mich dann im letzten Jahr nicht nachvollziehbar, wieso der bisherige, ach so faire Ersteller, wirklich komplett aus der Reihe getanzt ist. Es war bei Knoll in USt auch definitiv der Schwerpunkt im letzten Jahr auf deutlich anderen Themen. Differenzbesteuerung wurde in den letzten Kursen überhaupt nicht mehr behandelt… So gut scheint hier der Konktakt dann doch nicht zu sein.

  44. @Xyz:

    Ich glaube R 4.3 (2) S 3 EStR ist für Fälle gedacht, bei denen keine Fremdvergleichspreise vorliegen können, da die Nutzung des WG nicht unmittelbar zur Einnahmenerzielung dient bspw. dauerhafte Nutzung eines Autos durch eine ausländische Betriebsstätte.

    Bei 1 AStG muss in den Fällen des 1 Abs. 4 keine weitere nahestehende Person vorliegen, da eine schuldrechtliche Beziehung zur Betriebsstätte fingiert wird. Also wenn eine unentgeltliche Leistung an eine Betriebsstätte erbracht wird bei der ein Vergleichspreis vorliegt, müssen die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 nicht geprüft werden.

  45. War das in SV1 ein Grenzgänger? Wenn ja, wieso? Bin bei der Prüfung rausgekommen, dass es kein Grenzgänger ist..

  46. Ja weil er tattäglich zwischen DE und CH pendelt und nicht mehr an 60 Tagen in der Schweiz bleibt nach der Arbeit.

  47. Wieso sollte es kein Grenzgänger sein. Laut SV hat er an 20 Tagen in der Schweiz geschlafen. Laut DBA Artikel 15a kann er bis zu 60 Tagen in der Schweiz bleiben solange die restliche Zeit regelmäßig nach der Arbeit nach Deutschland pendelt.

  48. @AA:
    Ich dachte, es greift hier Artikel 15 Abs. 4, weil er Geschäftsführer der KapG war.

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