134 Gedanken zu „Tag 3

  1. Ich habe es so wie Kathi gemacht, zwar mit 3% statt mit 1% aber mE definitiv erst die EWB und anschließend die PWB auf den Rest.
    Und die 1000€ delkredere auszubuchen halte ich nicht für nötig, da in der Aufgabe ja stand „zutreffend“.
    Aber bin echt beeindruckt das wieder niemand wirklich was sagen kann.

  2. Ich habe es auch so gemacht erst EWB dann PWB.

    Kann mich auch nur anschließen an die Kommentare oben ich war auch bei Examio, Schröders Nöthen und Endriss fand ich auch definitiv aufs Examen bezogen keine gute Wahl. Bis auf 1-2 Kleinigkeiten war ich maximal verwirrt. LuF wurde von Schröders explizit ausgeschlossen. 7b auch mit der Begründung Bauantrag und unser Rechtsstand. Organschaft und Wegzugsbesteuerung dafür aber kein Grenzgänger und keine Hinzurechnungsbesteuerung…

  3. Hallo,

    mir schwiert nch immer die Frage durch den Kopf, ob im Teil 2 bei der Sacheinlage der GmbH nicht die stillen Reserven aufzudecken waren und der 6 b anzuwenden war.
    Wegen § 6 V S.5 EStG.

    Wie habt Ihr das gelöst?

    Oder wäre doch die ErgBi mit Minderkapital die richtige Lösung gewesen?

  4. Aber ich denke egal wo man war sollte der 7b keine Probleme darstellen da das grundgerüst am Gesetz ziemlich leicht abzuarbeiten ist oder liege ich da sehr falsch?

  5. @Victoria
    6(5) S.5 hab ich neg. abgegrenzt, da sich der Anteil der GmbH an den eingebrachten WG ja eben nicht erhöht(Diese ist selbst einbringender Rechtsträger)
    Somit keine Statusverbesserung u keine Aufdeckung stiller Reserven mE.

  6. Also kommt schon Leute. Sagen man wurde schlecht vorbereitet, nur weil das, was der Dozent für am Wahrscheinlichsten hielt, nicht drangekommen ist – ernsthaft? 24 UStG hätte ich mir wahrscheinlich auch so nicht angeguckt, selbst wenn’s nicht als irrelevant eingestuft worden wäre. Stand auch nicht viel drin, sodass man das relativ problemlos mit erstmaligen Durchlesen und Anwendungserlass lösen konnte. War im Endeffekt sowieso nur der Steuersatz und ein iGL der halt nicht steuerfrei ist.

    Und weil jetzt kein Wegzugsfall dran kam, war man schlecht vorbereitet in IStR? Thematik und Schema ist doch identisch, gab halt keine geschenkten Punkte mit § 6 AStG und 17 EStG. Schade aber die Dozenten sind halt Dozenten und keine Wahrsager auf AstroTV.

    „Schlecht“ vorbereitet hab ich mich eigentlich nur bei manchen PersG-Themen gefühlt, weil ich dort leider nicht Nöthen hatte.

  7. Möchte hier auch mal was zur Anbieterthematik loswerden. Habe diesmal meine Vorbereitung mit Knoll und sehr viel examio gemacht. Ja, die Vermutung mit Organschaft und Wegzug hat sich nicht bestätigt. Schade, wäre schon cool gewesen.

    Dennoch bin ich der Meinung, dass es kaum bessere Dozenten am Markt gibt, die einen allein was die Fußgängerpunkte angeht, so gut vorbereiten wie die o. g. Herren – und ich habe einige gesehen und gehört.
    Es gab letzte Wochen Themen im Examen, auf die ich so nicht vorbereitet war. Aber wenn man einen kühlen Kopf behält, das ein oder andere Schemata runterschreibt und an Tag 2 und 3 bestenfalls noch Zeit hat ein wenig in den Richtlinien oder Erlassen zu lesen, wird man zumindest einige Punkte eingesammelt haben können.

    Wenn man natürlich in Panik verfällt und um 9:05 Uhr die Schuld den Dozenten in die Schuhe schiebt, kann es auch schief gegangen sein.
    Ja, Knoll hatte LuF in den Klausuren. Das erste Mal dieses Jahr auf die Art. Grundsätzlich geht dennoch jeder davon aus, sowas wird nicht gefragt.. ist jetzt halt passiert und gibt einem an Tag 1 den ein oder anderen Punkt. Wenn man den 24er ignoriert hat, wird man dennoch einige Punkte gesammelt haben. Wer an Tag 1 Zeit hat sich in den 24er einzuarbeiten, herzlichen Glückwünsch. Wer wie ich, einfach die grds. Punkte runterschreibt, bekommt (hoffentlich) dennoch mehr als einen Punkt.
    Ich bin der Meinung diese negativen Kommentare und Meinungen, nur weil die Vermutung geäußert wurde das etwas dran kommt oder etwas nicht, sind unangebracht und gehören hier im Nachgang absolut nicht hin.

  8. Nach den ganzen Kommentaren hier würde ich gerne im nächsten Jahr den Klausuren Intensivkurs von knoll buchen. Der findet allerdings Ende August statt. Währenddessen läuft aber noch der endriss crashkurs. Ich bin maximal verwirrt von den 1000 Angeboten am Markt.

  9. Idi hat zu 100% recht!
    Und beim besten Willen: der KStG Teil war mit am einfachsten an allen 3 Tagen zusammen.

    Ja, 24 UStG war bei Knoll drin. Aber sowohl Knoll noch Endriss hatte § 7 AStG im Klausurenkurs drin, auch alle anderen Anbieter nicht. Und den Fall mit Pensionszusage bei einer KG hat sicherlich auch kein anderer Anbieter abgebildet.

    Und alles andere war in meinen Augen machbar!

  10. @ 11111

    Ja, das hast du recht. In einer Klausur war fast ein identischer Fall bei Haas drin. War meine ich irgendwas mit Ferienhäusern, die durch eine Kapitalgesellschaft auf den Bahamas vertrieben wurden. Hat mir im Examen extrem weitergeholfen.
    Die Dozenten von Haas sind mit uns auch die relevanten Stellen des AStG im Vollzeitkurs durchgegangen. Mit den dadurch mitgenommenen Gesetzesmarkierungen konnte man bei dem Fall aus meiner Sicht einige Punkte einsammeln.

  11. @AR: versuche nur das Beste an den 3 Tagen zu sehen

    Nein, im Ernst, ich wollte nur einen vergessenen Gegenstand zurückgeben 😉

  12. Also ich weiß es lässt sich nicht immer vergleichen weil jeder ne andere Schrift hat, aber wie viele Seiten habt ihr denn grob an den einzelnen Tagen geschrieben und wie groß oder klein schreibt ihr?

  13. @Gustav:
    je 42-45 Seiten, einzeilig beschrieben, große Handschrift.

    Im Vorbereitungskurs hatte eine Kollegin im Vergleich zu mir oft nur die Hälfte der Seiten (übrigens auch im Examen) bei ähnlichen Noten. Meiner Meinung nach lässt das also absolut keinen Rückschluss auf die Punkteausbeute zu.

  14. ca. 25 Seiten, war auch in der Vorbereitung so.

    Ich habe mich aber erschreckt, als ich gehört habe, dass mein Nachbar über 40 hatte an allen Tagen.

  15. Ich hatte so 60-70 Seiten und hab daher immer am Anfang schon gefragt ob ich extra Papier haben kann 😀

  16. Ich hab den Wortlaut so in Erinnerung, dass lt. Gesellschaftsvertrag „einer der Erben“ Gesellschafter würde, was per Se eine einfach NFK ist. Unabhängig davon hatte er dann seine Tochter bestimmt. Wenn also der Gesellschaftsvertrag maßgeblich ist, dann war es eine einfache, und der OHG Anteil nahm Teil am Durchgangserwerb

  17. @StB23 Stand im Text nicht sogar „qualifizierte Nachfolgeklausel, aber die Erbin wusste nichts davon?“
    Einfache Nachfolgeklausel würde ich ausschließen.

  18. @Stb23 ist m.E. egal. Ich meine, dass die qual. Nachfolgeklausel grundsätzlich dann gegeben ist, wenn nicht alle Erben Gesellschafter werden. Es ist irrelevant ob dieser namentlich, persönlich o.Ä. genannt wird. Es geht darum, dass der MU-Anteil in solchen Fällen nie Teil der Erbmasse wird. Daher ist es auch egal ob namentlich genannt oder eben nur „einer der Erben“.

  19. Wäre halt die Frage ob es Punkte für Folgefehler geben kann, wenn man nicht gesehen hat, dass der MU Anteil direkt an eine Erbin übergeht ohne Teil der Erbauseinandersetzung zu sein und dadurch keine AK vorliegen. Wäre irgendwie auch hart da einen Cut zu machen und die ganzen Berechnungen danach punktlos bleiben.

  20. @RA10Bayer:
    Sofern es richtig ist, dass keine AK vorliegen und es zu der anteiligen Zwangsentnahme kommt, sehe ich kaum Chancen auf Folgefehler, da man grundsätzlich zu einem anderen Lösungsschema gelangt. Ist zwar nen harter Cut, dafür war die Aufgabe punktemässig nicht stark gewichtet.

  21. SV 3 : Aus meiner Sicht lag keine qualifizierte Nachfolgeklausel vor, da im Gesellschaftsvertrag der OHG nicht bestimmt war welcher Erbe die Nachfolge antritt. Es war lediglich geregelt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters ausschließlich ein Erbe die Nachfolge antreten darf.

    Ohne qualifizierte Nachfolgeklausel liegt dann auch eine entgeltlicher Erwerb der Beteiligung vor und der SV wird deutlich spannender.

    VG

  22. Wo genau steht, dass der Erbe im Gesellschaftsvertrag namentlich benannt werden muss?

    Aus meiner Sicht ist das nicht notwendig sondern lediglich eine Gestaltungsmöglichkeit. Für eine qualifizierte Nachfolgeklausel ist es m. E. ausreichend, dass im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass nur einer der Erben Nachfolger wird und der Erblasser danach durch letztwillige Verfügung einen Erben bestimmt und den anderen folglich ausschließt. Somit wird der OHG-Anteil nicht Bestandteil der Erbmasse.

    100% sicher bin ich mir aber auch nicht.

    VG

  23. Das Frage ich mich auch.
    Ich habe da auch gelesen, dass das nur an einen Erben geht soll. Aber keiner bestimmt wurde

    Bei der Übungsklausur vom Knoll zur qualifizierten Nachfolge war einer Perseon mit Namen benannt.
    Im Internet habe ich bis jetzt ein Formulierungsbeispiel gefunden mit einer best. benannten Person als Erben und ein anderes bei dem noch geschrieben wird, dass die anderen keinen Anspruch auf ausgleich haben. – Aber alles keine seriösen Quellen.

    Das ist halt wieder so ne scheisse, wo keiner sagen kann wies wirklich war.

  24. Ich hab den Sachverhalt bei der Nachfolgeklausel nicht mehr im Kopf, vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen:

    Im Gesellschaftsvertrag war also nicht der Name des Erben genannt oder durch andere Kriterien festgelegt, wer es wird. Wie wurde dann nochmal beschlossen, wer von den beiden in die Gesellschafterstellung eingetreten ist?

  25. Zitat aus Kindler in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Auflage 2023 Rn. 6

    „Ordnet der GesVertrag an, dass die werbende (→ Rn. 2) Ges nur mit bestimmten Personen als Erben fortgesetzt werden soll oder eröffnet der GesVertrag dem Erblasser bzw. einem Dritten ein letztwilliges (§§ 2064, 2274 BGB) Wahlrecht (zB in Nachfolgeklauseln ist allgemein von Fortsetzung mit Erben die Rede) und wählt der Erblasser letztwillig (§§ 2087 ff. BGB) einzelne Miterben aus (auch im Rahmen von Teilungsanordnung; Priester DNotZ 1977, 561), so geht, sofern der GesVertrag nichts Abweichendes vorsieht, der ganze Anteil (bei mehreren ausgewählten Miterben geteilt; → Rn. 5) ohne Rücksicht auf § 2306 I 1 BGB (Hamm NJW-RR 1991, 839) im Weg der Sondererbfolge auf diese(n) ausgewählten (Mit)Erben (→ Rn. 3) oder nach Maßgabe der letztwilligen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB; str.) über (BGH NJW 1977, 1339).“

  26. Was denkt ihr, wie ist Tag 3 ausgefallen?

    Gefühl sagt mir, dass die Bilanzklausur höchstens durchschnittlich ausgefallen ist und 3,5 schon eine gute Note sein wird.

    Teil 1 mit 49 Punkten dürfte für die meisten zum bestehen gesorgt haben
    Teil 2 mit 34 dann weniger erfolgreich bei den meisten
    Teil 3 mit 17? Punkten je nach Lösung sehr viele mit fast gar keinen Punkten

    Eure Meinung?

  27. Hi,
    ich bin auch der Meinung. Teil 1 vom Tag 3 ist auch für mich entscheidend, ob es klappt… (hoffentlich).

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