134 Gedanken zu „Tag 3

  1. Ich hatte in Erinnerung, dass die qualifizierte Nachfolgeklausel nur dazu führt, dass keine Anwachsung auf die übrigen Gesellschafter stattfindet. Daher entsteht bei ihnen keine Anschaffung oder Veräußerung.

    Zwischen den Erweben untereinander kann aber natürlich wie hier eine Anschaffung/Veräußerung vorlegen. An Ende hatte die eine ja BV im Wert von 1,6 Mio und die andere Geld im Wert von 1,2 Mio daher zahlt sie ja auch 200k an die andere und in der Höhe muss sie auch eigene AK haben. Deswegen muss ne Aufstockung ihrer BW um 200k stattfinden. Ansonsten würde sie z.B. bei einer Veräußerung die 200k versteuern müssen was nicht sein kann.

  2. Wie habt ihr das mit der Pauschalwerberichtung gemacht? Ich hatte bisher nur Fälle mit Erfahrungswerten aus Vorjahren. Hatte irgendwie noch im Gedächtnis, dass auch ohne Erfahrungswerte und Nachweise 1 % oder 2% möglich sind und da die gesamten Forderungen angegeben waren, dachte ich, dass der Ersteller eine Pauschalwerberichtung haben möchte.

    Online steht aber, dass 1% ohne Nachweise früher anerkannt wurden aber inzwischen wohl nicht mehr.

    Hab hier mehrmals was von Elektroauto gelesen. Der PKW war doch zu 100 % betrieblich genutzt. Inwiefern ist es relevant, dass es ein E-Auto war?

  3. @RA10Bayer

    Im Erlass steht folgendes: Nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 (BStBl 1992 II S. 512) hat dies zur Folge, dass nur die qualifizierten Miterben, nicht dagegen die nicht qualifizierten Miterben als Mitunternehmer anzusehen sind (kein Durchgangserwerb). Werden von den qualifizierten Erben a die nicht qualifizierten Miterben Abfindungen geleistet, entstehen deshalb weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten.

    Scheint aber so als hätte sich der Ersteller was schönes ausgedacht, wenn keiner die Lösung kennt.

    Warten wir mal ab bis die ersten Anbieter sich melden.

  4. @Keep:

    Danke, ja das steht da so drin aber ist mE hier nicht relevant, da die sich rückwirkend auseinandergesetzt haben.

    Die Tz beschreibt mE den Fall wenn die Erbengemeinschaft z.B. für 3 Monate ohne rückwirkende Zurechnung bestanden hätte. Sie sagt, dass in dem Fall die nicht qualifizierte Erben trotzdem keine Mitunternehmerin geworden ist mit der Folge, dass sie die Anteile an der OHG nie hatte. Daher fand bei ihr kein Durchgangserwerb statt (also nicht erst auf sie, dann auf die andere)

    Sie hat hier aber nicht ihren OHG Anteil sondern quasi den Anteil an der Erbengemeinschafts-GbR veräüßert, die wegen der rückwirkenden Zurechnung nur eine juristische Minute bestanden hat

    So verstehe ich das aber kann auch natürlich totaler Quatsch sein 😅

  5. Habe die qualifizierte Nachfolge so gelöst, da in der Tz. 73 offenbar das Zivilrecht Vorrang hat: Zwangsentnahme des hälftigen SBV, da dies ja laut Schreiben auf die Erbengem. übergeht. Der aufgedeckte Gewinn soll dem Erblasser zugerechnet werden. Und in dem Gedanken, dass hier das Zivilrecht angeblich Vorrang hat auf das Datum der Erbauseinandersetzung geschaut, welches natürlich erst im Januar 23 war, so dass die „Einlage“ des hälftigen Anteils nicht mehr in 2022 erfolgt ist Auch habe ich keine Enstehung von AK bzw. Veräußerungsgewinnen zugelassen, da Tz. 72 das zumindest so hergibt. Insgesamt hat mir diese Lösung vom Gefühl aber gar nicht geschmeckt.

  6. @Lorenz:

    Die Tz. 72 und 73 regeln wie gesagt den Fall, wenn keine rückwirkende Zurechnung erfolgt. Denn ohne rückwirkende Zurechnung wäre die Eine wegen der qualifizierten Nachfolgeklausel keine Mitunternehmerin der OHG geworden und hätte dann ihren Anteil am SBV folgerichtig zwangsentnehmen müssen.

    Liest mal Tz. 8: „Bei der Auseinandersetzungsvereinbarung wird in der Regel eine rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte für sechs Monate anerkannt. Die Frist beginnt mit dem Erbfall. In diesen Fällen können die laufenden Einkünfte daher ohne Zwischenzurechnung ab dem Erbfall ungeschmälert dem die Einkunftsquelle übernehmenden Miterben zugerechnet werden.“

    Ohne eine Zwischenzurechnung bei der Einen kann keine Zwangsentnahme vorliegen, da sie nie einen Anteil am SBV erhalten hat.

  7. Geschafft! Wieder sehr ertragsteuerlastig aber bei Knoll wurde uns das auch angekündigt das der Ersteller wieder viel Ertrag in Bilanzen bringen wird. Für USt hatte man uns auch gewarnt, dass der aktuelle USt Ersteller oder die Frau einen sehr herausfordern wird. Alles in allem hatte ich das Gefühl einiges aus den Knoll Intensivkurs Klausuren zu kennen. Definitiv der beste Anbieter am Markt.

    Bei den Online Anbietern hatte ich das Gefühl nur ganz bestimmte Themen vermittelt zu bekommen. 3-4 mal Organschaft mit 7a GewSt, viel Wegzugsbesteuerung, Umwandlungen. Leider nichts dabei gewesen. Von den Dozenten explizit ausgeschlossene Themen dafür drin gewesen 7b wurde ausgeschlossen 24 UStG ausgeschlossen 7 AStG ausgeschlossen, Bezugsrechte ausgeschlossen vermehrt Gratisaktien geübt. Wer sich auf die bekannten online Anbieter verlassen hat, war die 3 Tage sicher am ertrinken.

    Aufgrund der Standard Themen denke ich sollten an allen 3 Tagen 40% machbar gewesen sein. Für mehr musste man definitiv hart kämpfen.

  8. @RABayer finde deine Argumentation nachvollziehbar, aber lese ich selbst nicht so raus. Haufe sagt:

    Eine qualifizierte Nachfolgeklausel kann unternehmerisch gerechtfertigt sein, um den Mitgliederkreis der Personengesellschaft eng zu halten und eine Zersplitterung des Gesellschafterkreises zu verhindern.

    Der gesamte Gesellschaftsanteil geht dann mit dem Erbfall automatisch im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Sondererbfolge) auf den bevorzugten qualifizierten Miterben bzw. aufgeteilt auf einige von mehreren Miterben über. In den gesamthänderischen Nachlass der Erbengemeinschaft fällt der Gesellschaftsanteil nicht.

    Die nicht zu Nachfolgern berufenen Erben werden nicht Gesellschafter. Sie erlangen auch keinen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft selbst. Sie werden auf einen auf Erbrecht beruhenden Wertausgleichsanspruch gegen den oder die qualifizierten Gesellschafter-Nachfolger verwiesen. Begründung: Die Mitgliedschaft sei zwar unmittelbar und in vollem Umfang auf den Gesellschafter-Nachfolger übergegangen, der Wert des Gesellschaftsanteils gehöre dagegen zum Nachlass.

    Nach meiner Schlussfolgerung wäre der Anteil der T dann auch nie in eine Erbengemeinschafts-GbR gefallen. Bleibt also nur abzuwarten, was richtig ist.

  9. Ich fand seltsam, dass in den Bearbeitungshinweisen nichts zur Änderbarkeit in der AO für die Vorjahre stand. Ich habe die Pauschalwertberichtigung mangels Erfahrungswerte rausgehauen und dann in voller Höhe, also den 1.750 €.

    Bzgl des E-Autos habe ich auch weder eine private Kfz Nutzung berechnet noch 4 (5) Nr. 6. Zum einen wurde es lt SV ausschliesslich betrieblich genutzt und zum anderen fehlten noch ein paar Angaben.

  10. @Keepwaiting: Vielen Dank..Das was du schreibst ist sicher richtig aber dann mE eher ne juristische Feinheit ohne eine Auswirkung auf das Ergebnis. Ob sie ihren Teil an der Erbengemeinschafts-GbR verkauft hat oder ob es diese gar nicht gab, sonden nur ihr erbrechtlicher Ausgleichsanspruch befriedigt wurde, muss beides sicher zum Ergebnis führen, dass die Andere 200k aus eigenen Mitteln aufgewendet hat die als ihre eigenrn AK in dieser Höhe zur Aufdeckung von stillen Reserven führen müssen sowohl in GH als auch im SBV. Also auf keinen Fall eine Zwangsentnahme oder dergleichen.

  11. @RABayer ich glaube du möchtest aber auch, dass deine Lösung als richtig angesehen wird :-D. Für mich steht klar in dem Erlass, dass die Klausel dazu führt, dass keine AK und kein VG entstehen. Es besteht lediglich eine private Verpflichtung zur Ausgleichszahlung.

    Wie gesagt, jetzt bleibt nur noch abwarten und Tee trinken.

  12. Hehe am Ende ist es egal wie sie hier angesehen wird. Ich möchte einfach nur dass meine Lösung richtig war damit es die Punkte gibt😅

    Bleibt spannend. Wird jetzt echt nerven über 3 Monate diese Ungewissheit.

  13. Mein Problem war dass ich nicht wusste ob es eine Einrrittsklausel oder eine qualifizierte Nachfolgeklausel war. Ich denke die Einttittsklausel hätte zu AK geführt, die qualifizierte Nachfolge nicht. Ich hab dann gesagt es wäre die Eintrittsklausel weil da stand sie „darf“ eintreten, aber das war auch mehr geraten…weiß jemand was da der Unterschied ist? SBV habe ich einfach weiter SBV sein lassen; das ganze ist ja rückwirkend erfolgt

  14. @RABayer
    Sorry, aber du bist leider auf dem Holzweg. Lies die entscheidenden Fundstellen im Erlass am besten nochmal genau nach:

    „Wird allerdings das Eintrittsrecht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall ausgeübt, gelten, wenn alle Erben von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen, die Ausführungen über die einfache Nachfolgeklausel (Tz. 71), wenn nur einer oder einige Erben von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen, die Ausführungen über die qualifizierte Nachfolgeklausel (Tz. 72) entsprechend.“

    „In den Fällen der sog. qualifizierten Nachfolgeklausel folgen nicht alle Miterben, sondern nur einer oder einzelne von mehreren Miterben dem Erblasser in seiner Gesellschafterstellung nach. Nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 (BStBl 1992 II S. 512) hat dies zur Folge, dass nur die qualifizierten Miterben, nicht dagegen die nicht qualifizierten Miterben als Mitunternehmer anzusehen sind (kein Durchgangserwerb). Werden von den qualifizierten Erben an die nicht qualifizierten Miterben Abfindungen geleistet, entstehen deshalb weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten.

    Daraus ergibt sich weiter, dass es mit dem Erbfall zu einer anteiligen Entnahme etwaigen Sonderbetriebsvermögens kommt, soweit das Sonderbetriebsvermögen auf nicht qualifizierte Miterben entfällt (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Denn das Sonderbetriebsvermögen geht – im Gegensatz zum Gesellschaftsanteil – zivilrechtlich auf die Erbengemeinschaft als Ganzes über. Dies gilt auch, wenn bei einer zeitnahen Auseinandersetzung das Sonderbetriebsvermögen auf den qualifizierten Miterben übergeht.“

  15. @Malschauen23:

    Sorry aber dann erkläre mal bitte welche Ansicht du vertrittst und wie du sie begründest? Die Textziffern die du zitierst sagen doch nichts anderes als was ich versuche zu erklären.

    Das ist halt das Problem. Man liest irgendwo Nachfolgeklausel und freut sich weil man glaubt die Lösung zu haben aber versteht die Tz nicht und kann sie nicht in einem Gesamtzusammenhang einordnen.

    Statt sich in den BMF Schreiben zu verlieren braucht man manchmal einfach nur den logischen Menschenverstand. Wenn mir bei einem Erbfall quotal 1,4 Mio zustehen und ich 200k eigenes Kapital einsetze damit ich BV mit einem VW von 1,6 Mio erhalte, dann ist doch völlig klar dass ich 200k eigene AK habe. Sonst müsste ich ja wenn ich für die Beteiligung verkaufe was ich schon bezahlt habe nochmal als stille Reserve versteuern. Macht kein Sinn, merkst du oder?

  16. @Frank:

    Mit dem E-Auto habe ich genauso gemacht.

    Ein Kollege meinte, dass da gestanden hätte, dass der Wagen FAST ausschließlich betrieblich genutzt wird und hat dann für die wenige Privatnutzung was berechnet.

    Abgesehen davon dass dafür mE Angaben gefehlt haben wie BLP (Preis ist kein BLP), bin ich mir ziemlich sicher dass da von „fast“ nichts stand. Da stand mE „100 %“ betriebliche Nutzung.

    Nur 7c war wohl Erfolg aber ob die wirklich eine Vorschrift prüfen wollen die wohl EU-rechtswidrig ist würde mich wundern.

  17. Da stand zu 100% ausschliesslich betrieblich genutzt. Habe extra 5x nachgelesen. Und genau – außerdem fehlten weitere Angaben. 7c hab ich nicht geprüft, kam aber auch einfach gar nicht erst auf die Idee.

    Was sagst du zu meinem Punkt mit der Pwb der Forderungen?

  18. Meint ihr, dass eine BMW Elektro-SUV als Elektronutzfahrzeug i.S.d. § 7c durchgeht? Wenn ja, dann werde ich Unternehmer 🙂

  19. Ansonsten hab ich in der Tz die stillen Reserven vom alten Pkw iHv 2.500 € gehoben, abziehbare VoSt und die entstandene USt dargestellt und die 7g (5) AfA rückgängig gemacht, weil die Voraussetzungen lt. Aufgabe nicht erfüllt waren.

  20. @RAbayer deine passiv aggressive und überhebliche Art wird dir im Zweifel auch nicht die Punkte bringen. Deine Ausführung oben ist schlichtweg falsch. Der BFH schreibt in dem zitierten Urteil:

    In jenem Verfahren ging es u. a. um die Frage, inwieweit eine von einem Miterben geleistete Abfindung für den Erwerb des Mitunternehmeranteils eines anderen Miterben, der auf diesen aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel zum Bruchteil seiner Erbquote übergegangen war, zu Anschaffungskosten führen kann. Der IV. Senat des BFH hat entschieden, daß in der Ausgleichszahlung Anschaffungskosten für die zusätzliche Beteiligung des weichenden Miterben gesehen werden könnten. Davon wird aber nicht der Fall berührt, daß ein Miterbe eine Ausgleichsleistung an einen anderen Miterben zahlt, weil er unter wertmäßiger Einbeziehung des aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel erworbenen Mitunternehmeranteils mehr erhalten hat, als seiner Erbquote am Gesamtnachlaß entspricht. Er wendet die Abfindung nicht zum Erwerb einer zusätzlichen Beteiligung auf. Der Gesellschaftsanteil ist auf ihn bereits mit dem Erbfall unmittelbar und unentgeltlich übergegangen.

    Für den Ansatz in der Sonderbilanz der W. folgt daraus: Soweit mit der Abfindung ein durch den Erwerb des 3/4 Grundstücksanteils eingetretener wertmäßiger Mehrempfang des erlangten Grundstücksanteils abgegolten werden sollte, ist der Buchwert um die bruchteiligen Anschaffungskosten aufzustocken. Soweit der zugewiesene 3/4 Grundstücksanteil hingegen unentgeltlich – etwa im Zuge der wertanteiligen Erfüllung ihres Auseinandersetzungsanspruchs – auf W. übergegangen ist, ist der anteilige Buchwert in ihrer Sonderbilanz mit seinem Teilwert, jedoch höchstens mit dem Entnahmewert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) anzusetzen.

    Also definitiv keine AK auf die Beteiligung 😉 Bei Beschwerden gerne was in den Kummerkasten des BFH werfen.

  21. @Frank:

    Dein Hinweis zu Änderbarkeit nach AO verstehe ich nicht? War auch in 2022 die Anschaffung des Autos. Im den Vorjahren war soweit ich mich erinnere nix zu beurteilen.

    Zu der PW-Berichtitgung war glaube ich was du gemacht hast richtig, also es komplett rauszuhauen. Ist halt schwer zu beurteilen weil es nicht auf ein Gesetz beruht sondern Anerkennung des Finanzamtes. Die haben wohl früher 1 Prozent ohne Nachweise anerkannt aber inzwischen nicht mehr. Ist halt komisch wenn man die Leute dahin führt eine zu machen indem man den Gesamtbestand der Forderungen angibt.

    @Lorenz: 7c hat anscheinend keine Begrenzung, also dicker SUV wohl möglich solange 0 Emmision.

  22. Knoll bester Anbieter am Markt? Arbeitest du bei denen?
    § 7 AStG kam bei Knoll nicht dran und sonst auch bei keinem Anbieter glaube ich…in welcher Klausur kam der bei Knoll?!

    Probeexamen tag 1:
    Haftung, Steuerhinterziehung, Anfechtungsbeschränkung 351 AO und von Bewertung Grundvermögen will ich in ErbSt gar nicht erst anfangen…

    Probeexamen Knoll Ertrag:
    Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte, Wegzugsbesteuerung, § 19 EStG, vorweggenommene Erbfolge, Sonderausgaben…

    VGA und vE, materielle Korrespondenz in KStG

    Verlustabzug nach § 10a GewStG bei einer PersG und Gesellschafterwechsel in GewSt..

    Probeexamen Bilanz Knoll:

    Kapitalanpassung, 7g EStG, Fremdwährung

    Gesellschafterwechsel und 6b 10 EStG

    Rückstellung, verdeckte Einlage, Beteiligung an einer OHG, Kapitalerhöhung aus Sicht der KapG…

    Wo waren denn da die treffer????!!!!! Hast du ein anderes Examen geschrieben?

  23. @Keeowaiting:

    „inwieweit eine von einem Miterben geleistete Abfindung für den Erwerb des Mitunternehmeranteils eines anderen Miterben, der auf diesen aufgrund einer einfachen Nachfolgeklausel zum Bruchteil seiner Erbquote übergegangen war, zu Anschaffungskosten führen kann“

    Genau das ist ja nicht passiert. Die hat nie Mitunterneranteil an der OHG erhalten durch die rückwirkende Zurechnung…..

    Ach ich lass es, wird mir langsam zu mühseelig. Glaubt was ihr wollt. Irgendwann wird bestimmt ein Institut Lösungen raushauen…

  24. Der 7c kann unmöglich gefordert sein. Die Vorschrift existiert rechtlich überhaupt nicht, mangels Genehmigung durch die Kommission. Bei Anwendung durch den StB würde dieser einen Beratungsfehler begehen und bei Akzeptanz durch die FA Deutschland einen Verstoß gegen EU-Recht. Eine solche Lösung wird von angehenden StB sicherlich nicht erwartet, war aber ggf bei Konzeption der Klausur noch nicht vorherzusehen und deshalb im SV noch enthalten. In der Lösung sollte dieser Teil dann aber (hoffentlich) gestrichen sein…

  25. Warum habt ihr alle 7c gemacht, ist das inzwischen von der Kommission genehmigt worden? Ich dachte der gilt gar nicht? Hatte den auch in keinem Kurs und keiner Probeklausur besprochen leider…

  26. Ich meinte nicht das Probeexamen von Knoll sondern die Klausuren aus dem IK die 10 Tage im August/September.

    Knoll VUE 06 von den 27
    Land und Forstwirt der sogar den selben Namen hatte. Wer sonst hat 24 UStG behandelt?

    IK ESt 02:
    Ausländische BS Gewinne
    Überführung in ausl. BS
    1 Astg
    Der Fall von Knoll war fast identisch selbst die Reihenfolge war gleich nur das es bei Knoll DBA Österreich mithin 4g EStG war und im Examen Schweiz ohne 4g.
    In der gleichen ESt 02 Klausur atypisch stille Beteiligung.

    IK ESt 01
    Erbauseinandersetzung Qualifizierte Nachfolgeklausel

    BilSt 02 – aus dem gleichen Intensivkurs
    Errichtung mit 7b EStG Afa

    BilSt 01 – IK Knoll
    Bezugsrechte ziemlich àhnlich

    BilSt 01 – IK Knoll
    Gründung KG bei Knoll zwar 24 aber im Examen mithin leichter da kein 24

    BilSt 03 – IK Knoll
    Forderungsberichtigung

    Ich finde das sich das durchaus sehen lässt und als positive Bilanz anzuerkennen ist. Ich wollte keine Werbung machen ich habe auch andere Anbieter gemacht und da gab es leider nur falsche Tips zu Themen die man intensiv können sollte.

  27. @RA10: weil man die 1.000€, die in 2021 zur RSt zugeführt wurden aufgrund der Pwb grds in 2021 korrigieren müsste und dazu fehlte die Angabe, ob Vorjahre noch änderbar sind.
    Das bezog sich nicht auf das Elektroauto.

  28. @Frank: der andere Teilnehmer meinte den Intensivkurs und nicht das Probeexamen. Das sind dann nochmal ca. 3 Klausuren pro Tag.

    Die AStG-Allergie kann ich bei Knoll trotzdem nicht nachvollziehen, da man schon in 21 eine ganze Aufgabe dazu im Examen hatte.

    Ansonsten ist viel Glück dabei. Der Landwirt Angerer vom Tag 1 kam mir jedoch auch aus dem Standardkurs bekannt vor, v. a. mit der Mischung Landwirt + Gebäude.

  29. Ach ja dieses Examen was soll man sagen…
    Die Anbieter Diskussion ist doch wirklich unnötig jeder Anbieter hat gute und schlechte Seiten. Knoll ist definitiv high end von den Klausuren und in Jahren wie 22 und 23 ist das sicherlich nicht schlecht. Heißt aber nicht das es keine anderen Anbieter gibt die gut sind. Keine kann wissen was dran kommt und jedes Jahr dozenten anzugreifen bringt doch niemandem was.
    Ich verstehe die Aufregung oben über Examio und Nôthen Schröders GbR nicht ganz. Mag sein das der Fokus nicht auf exakt diesen Themen lag aber come on es eine nur 2-3 Klausuren von denen wir hier reden. Das kann man nicht mit 37 knoll Klausuren vergleichen. Natürlich passt in 37 jedes noch so exotische Randthema.

    Zu Tag 1
    LuF konnte keiner mit rechnen finde aber auch nicht das es ausschlaggebend war für den USt Teil. Reihegeschäft, 13b bei der Werklieferung, 13b bei der Speditionsleistung, Kommission, GIG, Vermietungsleistungen, 15a UStG sind alles klassische Umsatzsteuerproblematiken wurde von Tim Schröders rauf und runter gemacht. Bisschen Eigenleistung und mal kurz den 24 und Anwendungserlass dazu überfliegen hätte dann bei den minimalen LuF Punkten auch das eine oder andere geholfen. Das Beispiel mit der Vermietung der Plätze an Wohnwagen Privatp. Ist im UstAE drin.

    AO – Einspruch wird überall raus und runter gemacht. Verspätungszuschlag so zu
    Prüfen war mir auch neu aber habe dann 152 AO und den AEAO dazu durchgeprûft. Wird sicher auch was geholfen haben.

    Erbschaftsteuer – Substanzwert 13a und 13b Leibrente Nachlassverbindlichkeiten und die Schenkungsteuer berechnen. Das ist fair! Kein Grundbesitz bewerten müssen.

    Worst case Punkteverteilung
    AO – 10
    UStG 15
    Erbschaftsteuer 15

    Tag 2

    DBA – ich habe mich gefreut. 7 AStG habe ich ebenfalls nicht gesehen und kannte ich aus den Klausuren nicht aber der Fall hatte 40 Punkte. Markus Nöthen der Papst für Internationales Steuerrecht hat Überführungen in ausl. BS gut erklärt, das system wie man bei International vorgeht sitzt auch dank ihm perfekt. 1 AStG hat er immer wieder darauf hingewiesen. Da
    Konnte man super punkten.
    Der 2. Fall mit 15a Problematik hatte er auch ähnlich. GewSt und KStG waren ja sehr klassisch das sollten die meisten hinbekommen haben. Die Beteiligung Peru gabs auch bei MN so mit Brasilien.

    Worst Case
    DBA Fall 40 pkt Fußgänger, EPP, Entstrickung, nicht selbstständige Tätigkeit vga
    15 Punkte

    Sv 2 15a Problematik worst case 20 Pkt
    Worst case 8 Pkt

    Gewerbesteuer 25 Punkte klassisch
    11 Pkt worst case allein mit einleitung beginn gewst vga und vE erkennen einiges ok

    Kôrperschaftsteuer 15 Punkte klassisch
    6 pkt worst case

    Magische 40 auch ohne viel DBA Kenntnis machbar

    Tag 3
    Teil 1 50 Punkte sehr dankbar
    Pkw ohne Nutzungsentnahme ohne 7g

    Einlage Grubo und HK Mietwohnungsneubau mit 7b

    Forderungsberichtigung

    Bezugsrechte

    Alles classic selbst wenn man hier und da ein fehler hat wird man hier sehr gut Punkte eingesammelt haben einfach Markus Nöthen ABBA hoch und runter.

    Mit Leichtsinnsfehlern etc. Vllt das Delkredere noch falsch sollten hier 28 – 30 Punkte realistisch sein. Worst case.

    Teil 2 Anspruchsvoll keine Frage

    Aber auch hier verdeckte Einlage und vgA sollte man erkannt haben

    Einlage 6 (5) und das Darlehen Trennungstheorie wurde auch in Probeklausuren hoch und runter geübt

    Die ganzen Bilanzen etc. sicherlich anspruchsvoll aber wenn man im 1. Teil gut abgeschnitten hat und hier von 34 noch 8-10 mitgenommen worst case.

    Teil III Erbauseinandersetzung

    Ja nicht klassisch für Tag 3 aber wenn man sich am Erlass entlang gehangelt hat und die Klausur von Markus Nöthen bei Examio mit der Besprechung und den Hinweisen zur qualifizierten Nachfolgeklausel hatte sind auch im worst case hier von 17 Punkte 5-6 Pkt machbar allein mit abschreiben des Erlasses.

    Magische 40 machbar.

    Daher bitte mal alle chillen ja es war nicht einfach und ja 4,5 ist nicht die Traumvorstellung. Aber es ist jetzt erstmal vorbei und der Rest liegt im Ermessen der Korrektoren. Letztlich gab es die Môglichkeit zum Rücktritt für alle die selbst die klassischen Sachen nicht können. Da muss man sich eingestehen nicht fit genug zu sein und dann eben nicht abgeben. Und für alle anderen sollten 40% durch die Standard Themen erreichbar sein.

  30. @RA10Baye: ich habe es im Examen auch so wie du gemacht. Sonderbetriebsvermögen so gelassen, Veräußerung mit Aufstockung Buchwerten. VG bei Schwester. Ich war mir sehr sicher.

    Leider habe ich jetzt im Nachhinein die BFH Entscheidung gelesen und bin jetzt auch der Meinung, dass es keine Veräußerung gab. Es war ja eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Sonderbetriebsvermögen hätte zu 50% entnommen werden müssen. Ich habe das aber in der Vorbereitung nie gehört oder habe ich es nur vergessen?
    Eine einzige Ausnahme wäre es wohl, wenn Lea Alleinerbin geworden wäre und Tanja das andere Vermögen als Vermächtnis erhalten hätte. Dann hätte das Sonderbetriebsvermögen nicht entnommen werden müssen. Dann aber auch keine Veräußerung bzw. VG. So war der Fall aber nicht, oder?

    Naja, auch wieder verlorene Punkte. So ein Mist!
    Ich habe so viel kompliziertes Zeug gelernt, hat mir fast nichts gebracht.

  31. @Frank.

    Kann mich nicht mehr ganz erinnern aber meine da stand nix davon, dass er in 2021 überhaupt ein IAB gebildet hat (meinst denke ich das) und auch wenn, wäre egal da das außerhalb der Bilanz passiert also keine Auswirkung auf 2022.

    Mit 7c hat jemand im anderen Thread aufgeklärt. Der 7c gilt nur für LKWs etc.

    @Ende: Diese kleine Textpassage aus dem Urteil verstehe ich so, dass die sich nicht rückwirkend auseinandergesetzt haben sondern der eine dem Anderen nachdem die Erbengemeinschaft tatsächlich bestanden hat, eine Abfindung gezahlt hat um seinen hälftigen Teil zu erwerben. Der BFH sagt aber dann, nee du hattest schon allein durch die Nachfolgeklausel den gesamten Anteil und deswegen ist das was du bezahlt hast, kein Geld für eine zusätzliche Beteiligung gewesen.

    Meines Erachtens ist das nicht übertragbar wenn eine rückwirkende Zurechnung erfolgt ist, also überhaupt keine Zwischenzurechnung bei dem veräüßerten.

    Ohne AK wäre auch keine geänderte GH-und-SBV Bilanz zu erstellen gewesen und auch keine Ergänzungsbilanz. Dann macht die ganze Aufgabe kein Sinn.

    Vlt hat ja jemanden einrn Link zum kompletten Urteil? Kann man mal im Ganzen lesen.

  32. @Frank: Ach sorry du meinst das Delkrede für die Forderungen, die er in 2021 gebildet hatte. Ja stimmt wenn man sagt, dass er keine bilden durfte, dann müsste man eigentlich auch sagen ob 2021 nach AO noch änderbar ist. Hmm vlt wollten die doch eine PW-Berichtitgung haben…..

  33. @RA10

    BFH-Urteil vom 29.10.1991 (VIII R 51/84) BStBl. 1992 II S. 512
    Erster Treffer.

    Aber egal ob falsch oder nicht, drücke die Daumen, dass es bei dir klappt. Streiten mit dem FA liegt dir und wird gebraucht :-).

  34. @nudey
    Das klingt beim lesen alles sehr toll nur leider sieht die Realität dann meistens nicht so prickelnd aus, da man nicht vergessen darf, das man auch bei dem was man gut beherrscht nicht alle Punkte bekommt. Es waren dankbare Sachen dabei aber im Gesamtbild m.E ein schwieriges Jahr. Ich bin im 3. Versuch. Leider war ich 2021 nicht gut vorbereitet. Aber nachdem ich 22 und 23 gesehen habe, ist es für mich immer schlimmer statt besser geworden. Ich kann nicht behaupten, das es besser lief als im Vorjahr.

    Ich kenne die o.g. Dozenten auch bin aber auch der Meinung das die Themen der beiden fernab der Realität war. Im Vorjahr wars an Tag 2 besser aber dieses Jahr war der Fokus dennoch weit weg vom diesjährigen Examen.

    Die Dozenten sollten nicht auf bestimmte Themen pokern und diese rauf und runter machen, sondern darauf achten vieles abzudecken. Wenn man sich das letzte Jahr und dieses anschaut geht der Trend an Tag 3 mit Ertragsteuerlichen Themen weiter entsprechend sollten die Dozenten sowas auch berücksichtigen.

    Insbesondere hat bereits im Vorjahr eine Diskussion stattgefunden, das dozenten nicht selbstsicher Themen ausschließen sollten. Erst Differenzbesteuerung und dieses Jahr Land und Forstwirtschaft. Die lehnen sich weiterhin zu weit aus dem Fenster.

    Ich kann die WLW Fallsammlung und die Wlw Klausuren und den Knoll Intensivkurs wärmstens empfehlen, dann ist alles abgedeckt.

    Die Online Anbieter würde ich nur zusätzlich on top mit buchen und sich nicht zu sehr auf diese fokussieren.

  35. Bei der Anschaffung des Pkw hatte der Stpfl. meine ich eine Sonder-Afa nach 7g (5) geltend gemacht. Lt. Aufgabenstellung waren die betriebsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher musste man für den Buchungskreis StB eine Rückgängigmachu ng buchen.

  36. Vielleicht mal eine Frage zu den Bezugsrechten. Ich hatte immer gelernt, dass KapErhStG gilt, wenn Gratisaktien ausgegeben werden aufgrund Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Hat in der Klausur nicht der Gesellschafter Geld eingelegt und Bezugsrechte erhalten?

  37. Habe nach1 KapErhStG analog gesagt, dass keine EK vorliegen. Und die AK der Bezugsrechte von den Altaktien abgespalten werden müssen (AK Altaktie * Kurswert BezR/Kurswert Aktie), H 17 (5) und 3 KapErhStG

    Die Veräusserung führt grds zur Aufdeckung der stillen Reserven, aber die AK entsprachen dem Veräusserungspreis.
    AK der Bezugsrechte von den AK der Altaktien abziehen und dann Vergleich mit dem Kurswert von 60€ am Bilanzstichtag. Voraussichtlich dauernde Wertminderung, da > 5%. Kursänderung danach sind wertbegründend

  38. @SchwererFall:

    Danke hab das Urteil mal komplett gelesen. Ist nicht gerade einfach nachzuvollziehen.

    Was man wohl noch gut verstehen kann, ist, dass bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel der gesamthänderische OHG Anteil gar nicht Teil der Erbauseinandersetzung sein kann, da diese bereits mit Sonderechtsnachfolge nur auf eine Erbin übergeht. Darüber können die sich überhaupt nicht auseinandersetzen weil sozuagen der Erblasser wollte, dass einer vorab den OHG Anteil bekommt und das was übrig bleibt dann geteilt wird auch wenn der Eine dann insgesamt mehr hat als der Andere.

    Der Einen stand also gar nicht nach der Erbquote die Hälfte des gesamten Nachlasses zu, sondern nur des übrigen Nachlasses. Dass sie das dann trotzdem glattziehen auf insgesamt 50-50 des gesamten Nachlasses ist quasi eine teilweise Schenkunk und kann daher nicht zu einer Aufstockung im Gesamthandsvermögen führen. Da habe ich mich tatsächlich geirrt und unnötig weiter verteidigt, sorry.

    Ich verstehe aber nicht inwiefern die Nachfolgeklausel auch das SBV einschließt. Es soll ja zivilrechtlich auf die Erbengemeinschaft übergehen. Wenn hier aber eine rückwirkende Zurechnung erfolgt, muss es doch nicht zu einer Zwangsentnahme kommen?

    Schließlich hat man ja gelernt, dass mit der rückwirkenden Zurechnung zum Beispiel eine Betriebsaufspaltung vermieden werden kann aber warum soll hier eine Zwangsentnahme nicht vermieden werden können?

    Jedenfalls ziemlich tückischer Fall und einige Punkte futsch.

  39. Hab das auch so gerechnet Frank, aber ich kam bei den BZR dann auf einen Ertrag.
    AK BZR= AK Aktien * GW BZR : GW Altaktien
    = (20200:200)*(1000:200):110 = 4,6 pro BZR.
    4,6*200= 920 AK BZR gesamt.
    Da er die BZR für 1000 taggleich verkauft hat, hab ich unterstellt dass VKP=GW war.
    1000-920=80 war dann mein Veräußerungsgewinn.

    Aber sicher bin ich nicht 😉

  40. Mich würden die Meinungen dazu interessieren wie die Punkte beim Teil 1 vom Tag 2 aufgeteilt werden könnten.

    Natürlich alles ein Ratespiel, aber mir absolut nicht klar wie das 49! Punkte zusammen kommen.
    Forderungen 6, PKW 6, Bezugsrechte 10
    mehr kann es doch eigentlich gar nicht sein, oder?
    Aber dann verbleiben für das Gebäude 27 Punkte und das kann eigentlich auch nicht sein.
    Sehr eigenartig die Punkteverteilung…

  41. Zu der PWB: bin mir ziemlich sicher, dass im Sachverhalt stand, dass das Delkredere in 2021 „zutreffend“ mit 1.000€ gebildet wurde. Das hat für mich eine Bilanzberichtigung ausgeschlossen.

  42. @Maria
    Bin da voll bei dir. Diese Verteilung lässt mir auch keine Ruhe.
    Teil 2 war mE nicht nur 2-3 Schwierigkeitsgrade über Teil 1, sondern auch mind. genau so umfangreich, wenn man alles gelöst hat:
    – 6(5) mit TW-Ansatz in Ghb u neg Ergbil für GmbH (Darl mMn bei Gewährung von GesRechten unerheblich) Afa in GhB ausgehend vom TW-Ansatz und Mehr/Minder-Afa in ErgBil
    – SoBV mit Bet an Kompl.- GmbH ja/nein da eigenständiger Geschäftsbetrieb; bebautes Grundstück mit fortgeführten AK/HK
    – Pensionsansprüche aufteilen; teilw. Aktivierung in SoBil
    – JÜ, Stl EK (vE, Ausschüttung über aussch. Gewinn) bei GmbH
    – sämtliche Bilanzen
    etc.
    Das war Futter für mind 45 Punkte.

    Man könnte es aber auch als wohlwollende Verteilung interpretieren, da SV 1 im Gegensatz zu den folgenden SV viele Teilnehmer nicht überfordert hat.

    Habe entsprechend ausführlich Teil 1 bearbeitet, mit umfangreicher Stellungnahme zur USt beispielsweise.
    Mein Tipp zur Aufteilung
    Geb: 18
    Bezugsrechte: 12
    PWB/EWB: 9
    PKW: 10
    Und das kommt mir schon bei jeder Tz zu viel vor 🙂

  43. Letztes Jahr gab es unverhältnismäßig viele Punkte für dieses Bezugsrecht und dieses Jahr waren bei den allen Aufgaben auch immer Buchungen zu korrigieren, von daher würde ich vermuten
    20 Gebäude 14 Bezugsrecht 8-10 für die anderen beiden.
    Alles natürlich reine Spekulation.

  44. Ich denke auch, dass gerade in SV1 wohl die ganzen Buchungen großzügig ausgepunktet waren. Da gabs vielleicht schon 1p wenn man die 7g-Buchung storniert hat.

  45. @LX: Stimmt das stand da.

    Hätte man vlt selber einen Prozentsatz für das Ausfallrisiko ermitteln müssen? Also es war ja angegeben wie hoch die Gesamtforderungen zum 31.12.2022 waren (irgendwas mit über 50.000). Dann die beiden ausgefallenen Forderungen ins Verhältnis zu den Gesamtforderungen setzen?

  46. Habe die PWB auch auf 1000€ reduziert, in der Annahme, dass diese zumindest auf Erfahrungen der Vergangenheit beruht und somit der Höhe nach zutreffend war. Während die 1785 € ja völlig willkürlich waren. Naja, mal sehen.

  47. @X2

    Würde sagen Bezugsrecht nicht mehr als 10 Punkte. Was willst du denn da so viel bepunkten? Letztes Jahr war das halt mit 6b und deswegen so umfangreich. Daher denke ich eher so 8 bis 10 Punkte. Davon 3 bis 4 für die TW Abschreibung

  48. @RA10Baye: Mir ist immer noch unklar, was da wirklich vom Aufgabensteller gefordert war. Ich habe angenommen, dass es ohne Nachweis zulässig ist, die PWB mit 3% zu bilden, da es im Vorjahr laut Sachverhalt auch zulässig war. Im Nachhinein war das wohl eine Fehlentscheidung, das Delkredere könnte ja auch für eine zulässige EWB im Vorjahr gewesen sein und nicht für eine PWB? Immer wieder erstaunlich, wie eine einzige Sachverhaltsinformation einen ins Zweifeln bringen kann. Das hat mich in dieser Teilziffer alles verwirrt, habe dann für die Forderung des Nagelstudios keine EWB gemacht, sondern eine RSt gebildet mit der Begründung, dass der Stpfl. vor der Forderungskürzung durch den Kunden einen zivilrechtlichen Nachbesserungsanspruch hätte. Scheint mir im Nachhinein auch falsch zu sein. Immerhin bin ich mir sicher, dass ich das Tattoostudio vernünftig gelöst habe..

  49. Maximal enttäuscht von meinen Anbietern auf mehr als 50% nicht vorbereitet gewesen zu sein.

  50. @RA10Baye die Finanzverwaltung akzeptiert 1% Pauschalwertabschreibung ohne Nachweis auf Forderungen.
    M.E. musste man die zweifelhafte Förderung (20 %) ohne Ust einzelwertberichtigen und die uneinbringliche Forderung mit Umsatzsteuer berichtigen. Diese Forderungen sind dann vom Forderungsbestand brutto abzurechnen, da sie bereits einzelwertberichtigt wurden. Auf den verbleibenden Forderungsbestand darf dann 1% Pauschalwertberichtigung ohne Nachweis vorgenommen werden.

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