Hallo Ihr Lieben,
es tut mir leid, habe mich gefühlte Ewigkeiten nicht gemeldet. Der Grund ist der, dass wir ( mein Mann, unsere Hunde und ich ) letzte Woche für ein paar Tage in Berlin waren, ich hatte Geburtstag und wir wollten nochmal kurz was gemeinsame Zeit genießen :-).
Seit Montag gehts jetzt wieder voll weiter …
Noch weniger als 100 Tage, das ist echt der Wahnsinn 🙁 …
Ich hab mal ein paar AO – Fragen an Euch:
a) wenn ich einen ESt – Bescheid ändern möchte, weil fälschlicherweise anstatt die AfA die vollen AK als BA angesetzt wurden, inwiefern kann ich den Bescheid ändern? Hab dazu drei Lösungen in Skripten gesehen:
1.) a) Erstjahr:
Änderung nach § 173 I Nr.1 AO: Hinzurechnung Differenz aus AK und AfA;
b) Folgejahre:
Ansatz AfA nach § 173 I Nr.2 S.2 AO.
2.) a) Erstjahr:
Änderung nach § 173 I Nr.1 AO: Hinzurechnung AK;
Änderung nach § 173 I Nr.2 S.2 AO: Kürzung um AfA;
b) Folgejahre:
Ansatz AfA nach § 173 I Nr.2 S.2 AO.
3.) a) Erstjahr:
Änderung nach § 173 I Nr.1 AO: Hinzurechnung AK;
Änderung nach § 173 I Nr.2 S.2 AO: Kürzung um AfA;
b) Folgejahr:
Ansatz der AfA nach § 175 I 1 Nr.2 AO, da Änderung im Vorjahr ein rückwirkendes Ereignis darstellt.
b) AdV:
bei einer Prüfungsanordnung ist eine AdV möglich, bezüglich des Prüfungsbeginns und des Prüfungsortes denn auch? Dies sind ja neben der PA selbständige VA´e. Aber sind diese auch vollziehbar?
c) § 176 AO:
wenn eine Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten begangen wurde ( § 370 III 1 Nr.2 AO ), gilt dann für den Stpfl. immer der § 176 AO, wenn er nichts von der Hinterziehung wusste? D.h. darf er dann auf die Richtigkeit seines Bescheides vertrauen? Gilt dann der § 176 AO allgemein, auch wenn keine Nummer des § 176 dafür greifen würde? … hab ich auch so gelesen und frage mich, ob das richtig sein kann … müsste man da nicht eher mit § 85 AO argumentieren?
Kann mir bitte jemand von Euch sagen, was dazu in Euren Skripten steht, welche Lösungen ggfs. richtig wären?
Das wäre wirklich super 🙂 !!!
Liebe Grüße
Maren.