Mein Tag 1

Hallo,

Auch ich werde versuchen möglichst viel vom Tag wiederzugeben. Patrik war da schon ganz gut mit den Informationen!

AO

Fand ich einen extrem langen Sachverhalt, der viele Informationen hatte Inhalt siehe Patrik 😉 Hier hab ich die große Erzählkiste an den Tag gelegt und bin auf Gesamtrechtsnachfolge und die falsche Bekanntgabe und die Festsetzungsfrist eingegangen. Auch das Schreiben vom StB habe ich als Einspruch gewertet und Ablaufhemmungen gesucht. Hier habe ich heute neu entdeckt den 171 Abs 12 AO… dann hab ich mich an der Wiedereinsetzung versucht und dann noch etwas allgemeines blabla

USt

Hier war die beiden Ärzte (siehe Patrick) auch ich habe die GiG gemacht, die ging meiner Meinung nach Recht gut, bei dem Ultraschallgerät habe ich einen 14c gemacht, obwohl ich nicht weiss ob das bei nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen auch passiert. Die Vermietung des ersten Arzt war recht entspannt, kein 9 Abs 2 weil Altobjekt.

Dann Kleinunternehmer 2016 ja wg. Heilumsätzen ohne die plastischen und für die Fachzeitschrift 14c Abs 2. In 2017 dann Kleinunternehmer kaputt. Dann ig Erwerb mit Abs. 3 und Abs 4 für die neuen Möbel und der Blumenstrauß Vost Abzug aber keine UWA weil Aufmerksamkeit bei der Wellnessgeschichte schon kein VoSt Abzug.

 

ErbSt

Hier war einmal der beschränkt Steuerpflichtige mit seinem Inlandsvermögen sollte alles über 121 BewG gelöst werden, der fehlt bei mir leider. Ich hoffe dir anderen Punkte für die Bewertung bekomme ich trotzdem. Beim GmbH Anteil habe ich die Befreiung kaputt gemacht, da der Anteil nur 20% war. Bei der Darlehensschuld habe ich auch gerechnet und auch mit AufschubZeit, aufs interpolieren habe ich nur hingewiesen

Beim Freibetrag habe ich dann nur den kleinen für die beschränkten 16 abs 2 genommen und trotzdem den besonderen nach 17 Abs 2, da er unter 27 Jahre alt war. Bei mir gab es jedoch keinen Härteausgleich …

So, jetzt noch mal Tag 2 auf die Platte ziehen und morgen nett lächeln und Punkte sammeln!

LG Heike

Themen Tag 1: Gemischte Klausur

Wie versprochen versuche ich die Themen grob zusammen zu fassen.
Es ist natürlich durchaus möglich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Im dem Fall dürft ihr mich gerne in den Kommentaren verbessern; ich arbeite die Kommentare aber erst ab Donnerstag ab.

Verfahrensrecht

Sacherhalt:
Es geht um die Steuerveranlagung 2009.
X stirbt in 2009 und das Finanzamt bekommt davon nichts mit.
In 2011 wird ein Schätzbescheid erlassen, der an X adressiert ist.

[Hier durfte dann die Nichtigkeit festgestellt werden].

Der Erbe Y gibt in 2011 die Steuererklärung des X ab und bekommt den Bescheid an ihn. Es handelt sich um einen Erstbescheid (der vorherige war ja nichtig) mit § 165 AO ohne § 164 AO.
Steuerschuld 650.000€

X hat selber schon 560.000€ zu Lebzeiten vorausgezahlt und 40.000€ wurden nach dem Tod des X per Einzugsermächtigung von seinem Girokonto abgebucht.
Y hat nur die verbleibenden 50.000 gezahlt.

Dann passiert lange Zeit nichts.

Im August 2016 findet Z ein handschriftliches Testament, dass er eigentlich rechtmäßiger Erbe des X ist [was lt. SV auch zutreffend ist].

Der Steuerberater des Y schreibt nun einen Brief an das Finanzamt, dass sein Mandant Y ja gar nicht Erbe war und er deshalb gerne die 650.000€ Steuern erstattet bekommen würde.
Das Finanzamt lehnt dies mit der Begründung ab, der Fall sei verjährt und X hätte wenn überhaupt nur Anspruch auf seine gezahlten 50.000€. Das Schreiben hat keinen gültigen Rechtsbehelf.

Nun die Aufgabe:

Wir sollen gutachterlich alle möglichen und sinnvollen Rechtsbehelfe prüfen und die Aussicht auf deren Erfolg prüfen.

Meine Ideen

Da hab ich ganz schön geschwommen.

Das Schreiben des StB könnte man als Einspruch auslegen; dann ist die Ablehnung eine Einspruchsentscheidung und der Klageweg wäre offen.
Das Schreiben könnte man auch als Antrag auslegen; dann wäre gegen die Ablehnung seinerseits der Einspruch wiederum möglich.

Wie auch immer man in den Fall gestartet ist:
Klage und Einspruchsvoraussetzungen sind weitgehend gleich (Frist, Form, Statthaftigkeit, Beschwer) und die Korrekturvorschriften auch.
Hier durfte man dann alles durchprüfen und meiner Meinung nach war nur § 175 AO möglich (rückwirkendes Ereignis).

Versteckt waren dann noch lauter Probleme wie Abrechnungsbescheid, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Fristen, die auf Samstagen endeten und die Frage, ob der Erbe eine gültige Erklärung abgeben konnte, wo er doch rechtmäßig gar kein Erbe war.

Umsatzsteuer

Thema: Kleinunternehmer; Arzt mit ästhetischen Wahlleistungen, Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Rückbehaltung des Grundstücks, Geschenke an Mitarbeiter, IGE.

Angaben zur Unternehmereigenschaft und zum Umfang des Unternehmens waren gewünscht.
Berechung der USt nach Vereinnahmten (!!!) Entgelten lag vor.

SV 1:
Ein angestellter Chirurg kauft zum 01.07.2016 eine Arztpraxis von X ab.
Geld wird gezahlt für den Praxiswert (500.000) und für Inventar (400.000). Im Inventar ist auch ein Röntgengerät aus 2013 dabei, das USt-Pflichtig gekauft wurde und 30.000€ netto gekostet hat. Der Verkäufer behält das Praxisgebäude zurück und veräußert es nicht mit.
Das Gebäude mit BJ vor 1980 wird auf unbeschränkte Zeit mit kurzer Kündigungsmöglichkeit (6 Monate) vermietet und zwar incl. offenem USt-Ausweis.

Problem 1: Geschäftsveräußerung im Ganzen trotz Rückbehalt des Gebäudes? Meiner Meinung nach ja, weil auf unbestimmte Zeit vermietet wird. So habe ich das in den Richtlinien gefunden. Kurze Kündigungsfrist ist unschädlich

Problem 2: Offener Ausweis der Miete. Option nach § 9 Abs. 1 möglich; § 9 Abs. 2 nein weil der Mieter ja seinerseits Arzt ist der USt-freie Umsätze ausführt.
Aber § 9 Abs. 2 ist nach § 27 Abs. 2 erst nach 1998 anwendbar (Ich mache das aus dem Kopf, kann sein dass ich mich hier vertue). Deshalb war meiner Meinung nach der USt-Ausweis kein § 14c sondern in Ordnung.

SV 2:
a)
Es werden diverse Angaben zur Kleinunternehmerschaft gemacht.
Der Arzt prognostiziert 200.000 USt-freie Umsätze und 5.000€ USt-pflichtige Umsätze für Schönheits-OP’s.

Für meine Lösung habe ich eben schon viel Gegenwind bekommen aber bei mir war der in 2016 Kleinunternehmer. Ich habe die 5.000 € auf ein ganzes Jahr hochgerechnet und war immer noch unter 17.500€.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist lt. SV ausgeschlossen.

b) Der Arzt fing mit schriftstellerischer Tätigkeit für Fachverlage an. Es wurde eine Gutschrift des Verlages mit offenem Ausweis i.H.v. 19% gestellt.
Problem 1: Eigentlich 7%
Problem 2: Eigentlich Kleinunternehmer = gar kein Ausweis
Problem 3: Wer schuldet die 14c Abs. 2 Steuer im Gutschriftsweg. Verlag oder Arzt?

SV 3:
Nun gab es Angaben zu den tatsächlichen Umsätzen für 2016 und eine neue Prognose für 2017.
Hier flog er ganz eindeutig aus der Kleinunternehmerschaft ab 2017 raus.

Also Miete anteilig ziehen für den gemieteten Gebäudeteil, in dem er schriftstellerisch tätig ist.
§ 15a für das Röntgengerät aus SV 1, weil er es anteilig für steuerpflichtige Umsätze nutzt.
Schriftstellerische Tätigkeit bewerten. Für 2017 gab es hier gar keinen USt-Ausweis auf der Gutschrift.

SV 4:
Der OP wird neu eingerichtet. Hier werden in 2016 (Kleinunternehmerzeit) aus Österreich Sachen bestellt.
Ein Teil wird in 2016 geliefert, der Rest in 2017. Rechunung und Zahlung erfolgt in 2017.

Der Arzt verwendet lt. SV seine USt-ID-Nr.

Der iGE musste durchgeprüft werden und auf die Voranmeldungszeiträume eingegangen werden.

SV 5:
Der Arzt hat für seine Sprechstundenhilfen jeweils einen Blumenstrauß zum Geburtstag für netto 30€ geholt (Aufmerksamkeit) und zum 60. Geburtstag einer angestellten einen Reisegutschein für 1.000€ + 19% USt.

Bei den Blumensträußen war die Vorsteuer in Ordnung und es war keine unentgeltliche Wertabgabe weil Aufmerksamkeit.
Beim Reisegutschein durfte man die VSt gar nicht erst ziehen weil es für das Verschenken bestimmt war.

Hierhinter steckte aber bestimmt noch mehr, was ich nicht gesehen habe.

ErbSt/Bewertung

Thema beschränkte Steuerpflicht.
Besteuerungszeitpunkt 30.06.2016.

Aufgabe: Zutreffende ErbSt ermitteln.

Sachverhalt:

Vater V, seit Jahrzehnten Staatsbürger in Argentinien vererbt seinem Sohn S folgende Vermögensgegenstände:

1. Hier war ein kleines Easter-Egg versteckt. Der Erblasser hatte ein L+F Grundtück in Argentinien, das aber nicht in § 121 BewG genannt ist also irrelevant für uns war.

2. Wohnhaus in Argentinien; nicht in § 121 BewG genannt

3. Bargeld bei der Deutschen Bank Berlin. Neben Kontoguthaben ist auch im Schließfach noch ein wertvolles Objekt; ; nicht in § 121 BewG genannt.

4. 20% GmbH-Beteiligung an einer deutschen GmbH.
Hier war ein zutreffender Ertragswert auf den Stichtag angegeben.
Was offen blieb, ist der Substanzwertvergleich als Mindestwert.
Es gab nur eine Buchwert-Bilanz auf den 31.12.2015; also 6 Monate vor dem Bewertungszeitpunkt.
Hieraus musste der Substanzwert nach Richtline 11.4 soweit ich mich einnere abgeleitet werden.

Es fanden sich Angaben zu Gebäuden im BV, die einzeln bewertet werden mussten.
Hier musste in der Folge noch der Gewinn bereinigt werden, in dem auch Aufwendungen für das einzeln zu bewertende Grundstück enthalten waren.
Es fanden sich Angaben zu BGA, die mit der Vereinfachungsregel (30% der Anschaffungskosten) bewertet werden mussten.
Dann lag eine §6b-RSt vor, die rausgerechnet werden musste
Außerdem wurde ein Gewinn angegeben, der für ein halbes Jahr draufgerechnet werden musste.

5. Ein unbebautes Grundstück in Deutschland.
Hier wurde der Bodenrichtwert eines Vergleichsgrundstücks mit anderer Geschossflächenzahl angegeben. Außerdem gab es noch einen Zaun als Außenanlagen und ein Wegerecht.
Ein Gutachten lag vor.

Hier sollte geprüft werden, ob das Gutachten oder die Bewertung nach BewG günstier ist.

6. Schulden bei einem Freund für den Kauf der GmbH Beteiligung, natürlich unverzinslich und erst in ein paar Monaten ist die erste Tilgung fällig.
Zunächst musste hier abgezinst werden nach Tabelle 2 und dann die Aufschubzeit berücksichtigt werden nach Tabelle 1

7. Bestattungskosten in Argentinien i.H.v. 12.500€

Bei mir kam sogar noch ein § 19 Abs. 3; also Günstigerprüfung vor. Das ist aber eh Glücksache.

Gesamtfazit

Noch fehlt mir der nötige Abstand zur Klausur, daher ist meine Aussage mit Vorsicht zu genießen.

Aber ich fand das alles sehr speziell:
AO mit einem plötzlichen Wechsel des Gesamtrechtsnachfolgers
Kleinunternehmer bei einem Arzt in USt
beschränkte Steuerpflicht in ErbSt/Bew

Positiv ist, dass ich zumindest jetzt überall rumerzählen kann, dass L+F abgeprüft wurde dank dem Bauernhof in Argentinien 😉

Ich bin auf Eure Meinungen zur Klausur und Eure Lösungsansätze gespannt.