Tag 2 Ertragsteuer

Hallo, also inhaltlich werde ich dank der ausführlichen Angaben von Patrik zum Sachverhalt nicht viel sagen, ich werde hier nur meinen Lösungs Ansatz aufzeigen:

Ich löse immer zuerst KSt, daher fange ich damit mal an:

Ganz klar gab es heute eine wunderhübsche Organschaft, die habe ich am WE noch geübt, daher habe ich mich heute gefreut. Die allgemeinen Voraussetzungen abprüfuen war hier denke ich nicht das Problem, eher eine Fleissaufgabe möglichst viele Punkte ins Körbchen zu bringen.

Nachher im SV gab es noch den Hinweis auf die atypisch stille Beteiligung, hier habe ich den Erlass 14/12 negativ abgegrenzt, da zwar eigentlich schädlich, aber die Organschaft gab es ja schon länger. Ich denke auch nicht mehr als einen Punkt wert.

Dann der Minderheitsgesellschafter, hier habe ich die GAB korrigiert da innerbilanziell die KSt Aufwand ist, somit ausserbilanziell 10 Nr 2.

Dann die Drohverlust Rückstellung, da hab ich die Altjahre auch erzählt, HB Aufwand, StB Verbot, dann in 2016 bei Auflösung in HB Ertrag und in StB zu kürzen.

Dann wurde die Geliebte auch noch beschenkt, VGA geprüft, am Ende habe ich jedoch keine Korrektur gemachtt, da der WE der Soja nicht aktiviert wurde, somit bei mir keine Auswirkung auf das Einkommen….

Gewinnausschüttung bei OG nicht über 8b zu korrigieren, das kommt bei Mutti

Dann Einkommensurechnung bei OT, verbleibende Ausgleichszahlung bei OG zu besteuern.

Dann OT, hier gab es das allgemeine GAV rein und raus Spiel, die Erstattung der KSt und die vorherige NZ war alles auf Ebene der HB somit 0, auf Ebene des zvE habe ich 10 Nr 2 nur negativ abgegrenzt und die übersteigenden Erstattungszinsen bleiben, wie so oft im Steuerrecht Stoff.

Der Gewinn Anteil aus der atypisch stillenBeteiligung war zu hoch somit VGA prüfen, hab ich aber auf Ebene der P-GmbH kaputt gemacht mangels Ausirkungs aufs Einkommen. Somit bei mir für Mutti OT kein 8b.

Die übernommene KSt NZ des StB habe ich in HB als Aufwand erfasst, dann 10 Nr 2 und die Erstattung durch StB als „Schadensersatz“ nicht über 10 Nr 2.

Dann die OGA von der P-GmbH, hier 8b für beide zu prüfen, für OG war 8b zutreffen wg 11% Beteiligung, für Mutti OT gab’s wg 8b Abs 4 kein 8b, da nur 4% und keine Zusammenrechnung.

Dann habe ich für 2014-2016 die Minder/und Mehrabführungen wg Drohverlust und 8b durch geschrieben, 2014 und 2015 Mehrabführungen, passiver Ausgleichsposten und für 2016 Reduzierung. Leider habe ich alles zu 100% berücksichtigt, die 70 % hab ich überlesen.

 

GewSt

Kann meiner Meinung nicht mehr als 5-8 Punkte wert sein, bei den Zinsen waren nur die 40.000 zu berücksichtigen, nicht die freiwillig aktiviertun, stand im Erlass und in den Richtlinien. Das Grundstück wurde unterjährig gekauft, somit keine Kürzung. Die Mieten sind voll anzusetzen, trotz anteiliger Weiterberechnung, stand auch im Erlass+ Richtlinien. Die Nachzahlungszinsen zur GewSt habe ich über 8 Abs 1 KStG und 4 Abs 5b EStG gekillt.

 

ESt (bis hierhin dachte ich es läuft)

Ich habe zuerst die unbeschränkte und beschränkte Steuer Pflicht erzählt und auf den Antrag Germ. 1 Abs 3 hingewiesen, im allgemeinen jedoch eine Erklärung 2 Abs 7.

Bei den Arbeitslohn normal berechnet, die Abfindung über 24 mit Begünstigung 34 bei Zufluss somit nur 65.000. Der vergünstigte Aktienerwerb war auch Arbeitslohn in Höhe Der Differenz Kurswert zum Kaufpreis, ich hab hier allerdings den Wert lt. Kaufdatum genommen. Die Veräußerung habe ich leider übersehen im Eifer. Die OGA dann 20 nr. 1 mit Abgeltung und dann über Antragsveranlagung noch Sparer Pauschbetrag.

Dann gab es ALG 1 dass einmal Stfr mit Progression. Die Rente habe ich mit dem Ertragsanteil besteuert, weil keine Altersrente und die PensionsZusage als Versorgungsbezug. Die Leistung aus der PensionsKasse habe ich aufgeteilt in den gem. 3 Nr 63 bei Einzahlung begünstigt somit 22 Nr 5 und die anderen nicht begünstigen blieben wg Altvertrag stfr, 22 Nr 5 Satz BS b iVm 20 Abs 1 Nr 6.

Am Ende habe ich dann noch schnell das DBA draufgeklatscht. Aber nur noch in Kurzform leider.

 

Haltet die Ohren steif und schaut ab und zu bei der Klausur hoch, damit das Aufsichtspersonal auch die Personalien kontrollieren kann

Themen Tag 2: Ertragsteuern

Nachfolgend meine Zusammenfassung von Tag 2.
Es ist natürlich wie gestern möglich und sogar ziemlich wahrscheinlich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Im dem Fall dürft ihr mich gerne in den Kommentaren verbessern; ich arbeite die Kommentare aber erst ab Donnerstag ab.

Einkommensteuer
Der Sachverhalt war wild gewürfelt und es gab eine riesen Sucherei. Ich sortiere nachfolgend schon.
Themen: DBA Deutschland/Türkei, Wechsel von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht, Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Aktienoptionen, Renten, Dividenden, Aktienveräußerungen, ALG I.

Sacherhalt:
Ali, türkischer Staatsbürger, lebt seit Jahrzehnten in Deutschland. Er lebt bis 30.09.2016 in Deutschland und ab 01.10.2016 geht er zurück in die Türkei. In 2017 stirbt er. Das DBA lag bei.

§ 19 EStG:
Ali bekommt in 01+02/2017 EUR 10.000€ und für die Folgezeit 10.200€ pro Monat Gehalt von einer inl. AG.
2 Monate in 2016 arbeitet er bei einer Tochtergesellschaft in der Türkei. Hier musste nach DBA geprüft werden, ob die Tochter einer Betriebsstätte ist und das Gehalt anteilig auf die Zeit in der Türkei runtergerechnet werden. Nach DBA wurde dann die Steuerfreiheit unter Progressionsvorbehalt für die Zeit festgestellt.

Weiterhin hat Ali Aktienoptionen. Er zieht für 40€/Aktie x 100 Aktien die Option am 19.05 und bekommt am 17.06 die Papiere gutgeschrieben.
Die Teilwerte zum 19.05 und 17.06 war angegeben. Hier musste dann der Zuflusszeitpunkt ermittelt werden und der geldwerte Vorteil berechnet werden.

Zum 30.06. wird Ali gekündigt. Er bekommt eine Abfindung i.H.v. 70.000, gezahlt in 3 Teilbeträgen.
Teil 1: 01.07.2017 i.H.v. 30.000€ (unbeschränkte Steuerpflicht)
Teil 2: 01.10.2017 i.H.v. 35.000€ (beschränkte Steuerpflicht)
Rest in 2017.
Hier durfte der Zuflusszeitpunkt bestimmt werden, Hinweis auf § 24 Nr. 1, Außerordentliche Einkünfte benennen und nach DBA die Steuerfreiheit der Bezüge zum 01.10.2016 festgestellt werden unter Progressionsvorbehalt.

Von einem ehemaligen Arbeitgeber bekommt Ali einen Versorgungsbezug ab 01.10.2016. Der Arbeitgeber war im Inland belegen, 30% der Arbeitszeit hat er aber in fremden Nicht-DBA-Staaten gearbeitet. Der Versorgungsbezug wurde ab 01.10.2017 ausgezahlt zur Zeit der beschränkten Steuerpflicht. Der Versorgungsfreibetrag musste berechnet werden (anteilig) und der WK-Pauschbetrag durfte auch hier nicht vergessen werden. Dann durfte wieder im DBA gefunden werden, dass der Bezug steuerfrei ist unter Anrechung von Progressionsvorbehalt.

§ 20 EStG:
Ali verkauft in seiner unbeschränkten Zeit 60 von 100 Aktien für 80€/Stück.
Hier durften die Anschaffungskosten (Kaufpreis + Geldwerter Vorteil) berechnet werden und anschließend der Gewinn. Hiervon war der SFB nach § 20 Abs. 9 abzuziehen. Antrag nach § 32d war nicht möglich weil Beteiligung unter 1%.

Für die restlichen 40 Aktien gibt es 2€ Dividende/Stück.
Beschluss der Ausschüttung in 09/16, Auszahlung in 10/16 (erster Monat der beschränkten Steuerpflicht).
Hier durfte die ganze 43er Kette runtergebetet werden um im Anschluss im DBA zu finden, dass Deutschland nur 15% Quellensteuer einbehalten darf. Für die Differenz darf ein Antrag beim BZSt gestellt werden.

§ 22 EStG:
Ali bekommt 2 Renten jeweils ab 01.10.2016, also während der beschränkten Zeit.
Einmal eine normale Altersrente bei der DRV und einmal vom ehemaligen Arbeitgeber eine Pension. Von der Pension waren 30% aus steuerfreien Mitteln nach § 3 Nr. 63 EStG bedient, der Rest aus unbefreitem Vermögen.
Die Rente und der Rentenfreibetrag mussten jeweils ermittelt werden. Auch hier den WK-Pauschbetrag nicht vergessen. Im Anschluss hat man im DBA die Steuerfreiheit der Renten finden können unter Anwendung des Progressionsvorbehalts (hier habe ich geschwommen).

Arbeitslosengeld
Ali bekommt noch 3 Monate ALG 1. Keine Einkunftsart aber dafür Progressionsvorbehalt.

Körperschaftsteuer

Thema: Organschaft

Sacherhalt:
Die A-GmbH ist Organträger der B-GmbH und zu 70% an ihr beteiligt. Die anderen 30% hält ein fremder Dritter, der einen Ausgleichsanspruch auf 75.000€ pro Jahr hat.
Der EAV war auf Gültigkeit zu prüfen.

Für beide Gesellschaften war der vorläufige handelsrechtliche Gewinn angegeben. Der Ausgleichsanspruch war dort ergebniswirksam enthalten. Außerdem waren in den handelsrechtlichen Gewinnen noch nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben enthalten.

Für die B-GmbH als Organgesellschaft war das steuerliche Einlagenkonto fortzuentwickeln. Hierzu gab es Angaben zum Eigenkapital im Vorjahr und zum Bestand des stl. Einlagenkontos des Vorjahres.

Nicht berücksichtigt waren im Ergebnis beider Gesellschaften folgende Einzelsachverhalte:

a) Die OG hat eine handelsrechtlich zulässige Drohverlustrückstellung in Vorjahren, teilweise in vororganschaftlicher Zeit, gebildet, die in 2016 komplett aufgelöst wurde.

b) Die OG hat eine vGA an eine nahe angehörige des Fremdgesellschafters in Höhe von 100.000€ geleistet.

c) Der Steuerberater des OT’s hat eine Fehlberatung geleistet, die zu Mehr-Körperschaftsteuer führte. Er versprach, die Mehr-KSt zu übernehmen.
Ich glaube, dass hier eine eventuelle außerbilanzielle Kürzung der gewinnwirksamen Forderungseinbuchung nach § 10 Nr. 2 KStG verneint werden sollte

d) In einem sehr kompliziert ausgedrückten Sachverhalt wurden KSt-Nachzahlungszinsen zurückgezahlt und im Anschluss noch eigene Erstattungszinsen hinerhergeschoben. Die Erstattungszinsen sind im Gegensatz zu der Rückzahlung dann nach § 10 Nr. 2 KStG nicht befreit.

e) Der OT hat sich an einer X-GmbH, an der er zu 100% beteiligt ist, mit einer stillen Beteiligung in Höhe von EUR 500.000 beteiligt. Dafür bekommt er 99% vom Gewinn, Verlust und den stillen Reserven. Angemessen wären nur 50% gewesen. Eine Gewinnausschüttung in Höhe von 99% von 100.000€ = 99.000€ findet statt und wird gebucht.
Hier vGA ermitteln und auf § 8b Abs. 1/5 hinweisen.

f) Der OT ist zu 4% an einer Y-GmbH beteiligt, die OG zu 11%. Es gibt eine Gewinnausschüttung.
Hier durfte bei der OG §8b nicht angewendet werden sondern erst auf Ebene des OT. Der OT selber hatte nur 4%, insoweit § 8b Abs. 4 keine Freistellung; keine Zusammenrechnung.

Am Ende waren noch Angaben zum Ausgleichsposten zu machen nach § 14 Abs. 4 KStG (75.000€ x Beteiligungsquote x 70%) incl. Fortentwicklung.

Gewerbesteuer
Eigener Mini-Sachverhalt mit geschenkten Punkten nach dem Motto: „Wo ist der Haken?“

SV 1: Die GmbH kauft in 2016 ein neues Grundstück und hat Finanzierungskosten in Höhe von 50.000€. Davon wurden 10.000€ zulässig als AK aktiviert.
Problem 1: Nur 40.000 hinzurechnen
Problem 2: Keine Kürzung weil erst in 2016 neu gekauft.

SV 2: Die GmbH mietet für viel Geld ein Betriebsgrundstück. 10% davon werden untervermietet.
Problem: Werden alle Mietaufwendungen hinzugerechnet oder nur der saldierte aufwandswirksame Betrag.

SV 3: Es sind 20.000€ Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer enthalten. § 4 Abs. 5b („Nebenleistung“) außerbilanziell raus damit.

Gesamtfazit
Ich habe den Haken nicht gefunden. Bis auf einige Ausnahmen waren die Einzelsachverhalte teilweise sehr einfach. Inbesondere der Gewerbesteuer-Sachverhalt war so einfach, dass er mich aus dem Konzept gebracht hat.
Die Themen waren wieder untypisch für eine klassische Steuerberaterprüfung. Nicht eine einzige Gewinneinkunft in Einkommensteuer.
Die Punkteverteilung ist mir schleierhaft. Ich bin gespannt.

Wie immer bin ich auf Eure Meinungen gespannt.