Tag 3 Bilanz

Hallo Ihr Lieben, auf die vielen Anfragen (welche Anfragen 😉 ) werde ich auch meinen Lösungsansatz für heute präsentieren:

Teil 1 Einzelunternehmen

Der Teil war meiner Meinung nach ganz fair.

TZ 1 der immaterielle Vermögensgegenstand (PC Spiel) war in der HB mit den Entwicklungskosten zu aktivieren, Verbot in StB, da nicht entgeltlich angeschafft. Dann noch Abschreibung in HB anteilig und diese ist natürlich in der StB zu korrigieren.

TZ 2 das Fremdwährungsdarlehen

Bilanzierung in HB und StB zum Umrechnungskurs bei Anschaffung zum Rückzahlungsbetrag von 195.000. Das Damnum in der HB Wahlrecht auf ARAP wg. hohes EK in HB wird das Wahlrecht ausgeübt und wg Pflicht in StB EHB. Die Zinsen für 11/12 waren als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren in HB und StB. Die Umrechnung zum Stichtag mit einem höheren Teilwert aufgrund einer dauernden Werterhöhung war in der HB zu berücksichtigen, in der StB Wahlrecht, habe ich genauso wie Patrik kaputt macht, da keine Verbindlichkeit für lfd. Geschäftsverkehr somit Wechselkursschwankungen nicht dauerhaft.

TZ 3 Urheberrechtsverletzung

Die Rückstellung war dem Grunde nach in HB und StB in 2015 zu passivieren, jedoch für HB kein gravierender Fehler und in der StB lt, SV keine Änderung möglich somit Anpassung im ersten offenen Jahr 2016. Hier habe ich die Erhöhung um 20.000 in 2016 berücksichtigt und das endgültige Urteil in 2017 war als wertbegründende Tatsache erst in 2017 somit keine Rückwirkung zum Stichtag. Für die Prozesskosten habe ich noch eine Rückstellung gebildet in Höhe der verminderten Kosten = 11.000 (15.000 abzgl Anzahlung).

Teil II

TZ 1 neuer Gesellschafter kommt dazu

Differenz von BW 70.000 zum Kaufpreis 100.000 führt zur Aufdeckung der stillen Reserven von 30.000 in der Ergänzungsbilanz.

TZ 2 Finanzierung Anteil über Darlehen bei Neugesellschafter

Bilanzierung als notwendiges SBV I, Vorrang SBV vor BV, somit beim EU des U auszubuchen. Zinsen somit als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen.

TZ 3 GruBo A

Vorher SbV des A an der OHG solange die MU-Schaft besteht, ab wird ja an die OHG veräußert, nix 6 (5) EStG lt. Buchhalter war ne tolle Idee, aber nicht möglich. Somit Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe von 100.000 bei dem Gesellschafter. Bilanzierung bei der OHG zu AK von 300.000.

TZ 4

das gegebene Darlehen war SBV da an die OHG gegeben, Vorrang SBV vor BV des EU.

TZ 5

TW-Abschreibung von 20 % auf das Darlehen im SBV des U wg. dauernder Wertminderung.

TZ 6

EU des U, hier musste nur alles von vorher umgesetzt werden, somit fast alles gegen Privateinnahme oder Privateinlage ausgebucht werden, Die Beteiligung an der OHG war in der HB als VG zu aktivieren zu AK mit dauerhafter Wertminderung, somit beizulegender Wert. In der StB kein WG, jedoch wie eins zu behandeln über Spiegelbildtheorie gleiche Darstellung Beteiligung in OHG gesammelt in EB und SBV und EU für U (hab ich leider nicht geschafft zeitlich :()

Teil III

TZ 1 Grundstück

Hier einnmal schön die HK ermitteln in der HB das komplette GrdSt aktivieren und in der StB nur aufgrund der betrieblichen Nutzung anteilig. Wegen den unterschiedlichen Kosten und Vorgabe hohes EK in HB wurde das Wahlrecht mit den Verwaltungskosten ausgeübt, Verbot der Vetriebskosten. Dann AfA, sollte lt. Vorgabe wie in der StB erfolgen, somit BV mit 3 % und PV mit 2 %, habe ich leider verschlampt… Dann in der StB nur das notw. BV zu aktivieren, dann wäre grds. eine Forderung für die ETW des Gesellschafters zu erfassen, da nichts passierte war eine vGA zu beurteilen (habe ich leider zeitlich nicht geschaft). Differenz HB zu StB: latentente Steuern

TZ 2 Kauf Betrieb

ANschaffung von Maschinen für 100.000 Aktivierung in HB und StB und Abschreibung auf 2 Jahre. Der Überpreis war „überraschenderweise“ ein GeFi, hier einmal HB “ blabla“ und StB „blabla“ mit Abweichender ND von HB 10 Jahre und StB 15 Jahre, fein latente Steuern.

TZ 3 Baukrank

Diebstahl und Versicherungserstattung, in HB+StB außerplanmäßige Abschreibung/AfA auf 0 somit Differenz Buchwert zur Erstattung Aufdeckung stiller Reserven, in StB Wahlrecht Einstellung Rücklage R 6.6 für die stillen Reserven, auch hier latente Steuern.

Fazit

Heute war wg dem mittleren Teil und dem Grundstück in Teil 3 nicht soo mein Tag, ich hoffe es hat trotzdem zu 40 Punkten gereicht und ich hab immer fleißig Herzchen gemalt! 🙂

LG genießt das vorzeitige Ende der Schriftlichen!! Und iwann bereitet euch ab November / Dezember auf die Mündiche vor! 🙂

Gruß & Kuss

Heike

Themen Tag 3: Bilanzsteuerrecht

Abschließend meine Zusammenfassung vom finalen Tag 3. Heute etwas kürzer, weil ich jetzt schnell heim will 😉
Wie immer ist es möglich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Gestern habe ich auch schon an der Kommentar-Flut gesehen, dass ihr wohl einiges anders gesehen habt. Ihr dürft mich gerne weiter korrigieren.

Sachverhalt 1
Themen: Bewertung eines IWG, Bewertung von Waren, Fremdwährungsverbindlichkeiten, Rückstellungen wegen Schadenersatzverpflichtungen.

Einzelunternehmer A stellt PC Software her.
A wünscht hohes Eigenkapital handelsrechtlich und niedrigen Gewinn steuerrechtlich.
Der vorl. Gewinn ist angegeben und der endgültige Gewinn soll ermittelt werden nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.

Tz. 1a:
A stellt PC Software her. Entwicklungskosten 180.000€. Die Software hält 3 Jahre.
Um bei der Bank besser dazustehen, aktiviert er die 180.000€ in beiden Bereichen als RAP.

Es lag ein selbst entwickeltes IWG vor. Das steuerrechtliche Aktivierungsgebot war zu beachten.

Tz. 1b:
Er presst die Software auf DVD und hat dafür diverse Kosten pro Charge.
Es sind die Einkaufspreise zu verschiedenen Daten und Stückzahlen angegeben.

Es ging um die Aktivierung als Umlaufvermögen. Handelsrechtlich möglichst hoch (vergleich Fifo, Lifo, Durchschnitt) und steuerrechtlich geht nur LiFo.

Tz. 2:

A nimmt ein verzinstes Darlehen in US-Dollar mit einer Festlaufzeit von 5 Jahren auf.
Ein Disagio in Höhe von umgerechnet 15.000€ wird gezahlt aber als Kosten aktiviert.

Der Kurs wird schlechter zum Bilanzstichtag (d.H. die Verbindlichkeit wird größer).

Handelsrechtlich Devisenkassamittelkurs und die Währungsnachteile waren als Kosten zu aktivieren.
Steuerrechtlich lag keine dauernde Wertminderung vor weil es sich um übliche Währungsschwankungen handelt. Es war kein Kredit des laufenden Geschäftsverkehrs.

Bei den Zinsen gilt handelsrechtlich dasselbe. Steuerrechtlich liegt nun eine Verbindlichkeit des üblichen Geschäftsverkehrs vor und da die Kursverschlechterung anhielt, durfte nunmehr nach dem BMF-Schreiben eine TW-AfA gemacht werden.

Tz. 3:
A bekam 2015 ein Schreiben eines Anwalts wegen Urheberrechtsverletzung über Schadenersatz 100.000€.
Er hatte aber ohnehin so einen niedrigen Gewinn, dass er einen Buchhalter anwies, keine RSt zu buchen.

2016 wurde nunmehr der Gerichtsprozess eröffnet und der Schadenersatz erhöhte sich um 20.000€ auf 120.000€.

A buchte nun 500.000€ RSt, weil man ja in den USA auch immer auf so hohe Summen verklagt wird.

2017 endet der Gerichtsprozess mit Urteil 125.000 Schadenersatz.

In 2016 und 2017 entstanden Gerichts- und Anwaltskosten, die abzugrenzen waren.

Hier geht es um Nachholungsverbot der Rückstellung über 100.000€ wegen bewusster Manipulation (nur die 20.000€ sind nachzuschieben) und um Text-Begründungen, wann mit Eintritt des Schadens ernstlich zu rechnen ist.

Sachverhalt 2
Themen: Gesellschafterwechsel, Sonderbilanzen, Ergänzungsbilanzen, TW-AfA auf Beteiligungen, Unterschiedliche Behandlung Handelsrecht und Steuerrecht.

Die Bilanz der CD-OHG zum 30.06.2016 ist angegeben.
Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.

Tz. 1:
D ist zu 10% beteiligt und verkauft seinen Anteil mit BW 70.000€ für 100.000€ an E.

Die Ergänzungsbilanz ist aufzustellen. In nur einem einzigen WG (Gebäude) liegen stille Reserven. Ein Firmenwert liegt nicht vor. Die Ergänzungsbilanz ist fortzuentwickeln mit 2 AfA-Reihen, weil 4% AfA beim Gebäude in der Gesamthand zulässig war.

Tz. 2:
Zur Finanzierung nimmt E ein Darlehen über 100.000€ auf.
Das hat er in seinem eigenen Einzelunternehmen bilanziert.

Hier ging es meiner Meinung nach um Bilanzierungskonkurrenzen und die Überfühung der Verbindlichkeit ins SBV, die Sonderbilanz war aufzustellen und fortzuentwickeln.

Tz. 3:
Der ausgeschiedene D hatte in seiner Sonderbilanz Grubo mit BW 200.000. Er verkauft den GruBo der OHG für 300.000.
Auf § 16 war nicht einzugehen.

Das wurde natürlich falsch gebucht, ein Gewinn war anzugeben in Höhe von 100.000

Tz. 4:
Der neue Gesellschafter E gab der OHG ein Darlehen in Höhe von 50.000€.
Auch das Darlehen bilanzierte er in seinem Einzelunternehmen.

Meiner Meinung nach auch SBV aber keine Ahnung was die da wirklich wollten.

Tz. 5:
Dar Darlehen aus Tz. 4 war zutreffend zu 20% im Wert gemindert. E macht eine Sonderabschreibung in Höhe von 20%.

Tz. 6:
Nun war das Einzelunternehmen des neuen Gesellschafters E zu bewerten und die dort zutreffend bilanzierte Beteiligung.

Handelsrechtlich liegt hier ein WG vor, das zutreffend einzeln bewertet werden kann und eine TW-AfA um 20% ist zulässig.
Steuerlich Spiegelbildtheorie, keine TW-AfA sondern Buchungen über Beteiligung.

Ich habe hier noch die Überführung der Forderung und der Verbindlichkeit aus Tz. 2 und 4. nach § 6 Abs. 5 EStG in das SBV des E gemacht, aber was die da wirklich von mir wollten weiß ich nicht so recht.

Sachverhalt 3
Themen: Abweichungen HR/StR mit latenten Steuern, Betriebsabrechnungsbogen, vGA, Gebäude-HK, Firmenwert, R6.6-Rücklage.

Eine mittelgroße GmbH erbringt Bauleistungen.
X ist einziger Gesellschafter und hält 100%.
Ziel war möglichst hohes handelsrechtliches EK und möglichst niedriger Gewinn.
Auf latente Steuern war einzugehen.
Ein vorläufiger Gewinn war angegeben, in dem die nachfolgenden drei Sachverhalte noch nicht berücksichtigt waren.

Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.

Tz. 1:
X baut sich selber ein Betriebsgebäude auf schon lange bilanziertem GruBo.

Ein Betriebsabrechnungsbogen über alle Materialkosten, Fertigungskosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten und entsprechende Gemeinkosten wird vorgelegt.
Der BAB hat zwei Spalten. Einmal einen mit kalkulatorischen Kosten und AfA und einer für Zwecke der Ermittlung der Herstellungskosten.

Die Quote der Gesamtkosten zu den Gebäude-Kosten wird angegeben.

Das Gebäude selber wird zu zwei Zwecken genutzt:
2/5 soll B unentgeltlich übertragen bekommen zu eigenen Wohnzwecken und 3/5 werden betrieblich genutzt.
Es werden Unmengen an Angaben zu Umsatzsteuer und Preisaufschlägen etc. gemacht.

Das Ziel war es, aus dem Gesamt-BAB die HK des Gebäudes zu ermitteln und dann quotal aufzuteilen.
Der eigenbetriebliche Teil war möglichst hoch darzustellen.
Der Teil zu Wohnzwecken war eine vGA und ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (also incl. USt und Preisaufschlägen und kalkulatorischen Kosten etc.)

Auf die unterschiedliche steuerrechtliche und handelsrechtliche Beurteilung war einzugehen. Latente Steuern waren anzugeben.

Tz. 2:
Ein Einzelunternehmen mit BW 100.000 wird wegen des guten Rufes für 500.000€ gekauft.
Es war auf den Firmenwert und deren handelsrechtliche und steuerrechtliche Zugangs- und Folgebewertung einzugehen.

Wegen der unterschiedlichen AfA gab es auch hier latente Steuern.

Tz. 3:
Ein Kran wird gestohlen. Die Versicherung erstattet 15.000€ mehr als den Buchwert. Die Aufdeckung der stillen Reserven sollte mit einer R6.6-Rücklage vermieden werden. Eine Ersatzanschaffung war für 2017 geplant.

Auch hier gab es latente Steuern.

Gesamt-Fazit
Das war machbar!
Viele kleine Fälle, bei denen man schön Punkte holen konnte. Ich habe keinen Haken gefunden. Der Gesellschafterwechsel war klar und strukturiert. Kein Vergleich zum § 24 UmwStG letztes Jahr.

Und jetzt geht es feiern!!!