Diese Woche steht bei mir im Zeichen des Privatrechts. Eigentlich müsste diese Woche ausreichen, wenn ich bis Weihnachten mit dem Stoff durch sein will – jetzt ist Sonntag, 17:30 Uhr, und ich habe noch 50 Seiten (und 75 Seiten Fragensammlung) vor mir. Ich habe mal eine weitere Woche eingeplant….
Der erste Teil mit Willenserklärungen, Geschäftsfähigkeit, Anfechtung etc. ging, wie bereits berichtet, noch ganz gut, man hatte alles irgendwie irgendwo schon einmal gehört. Das war mit dem zweiten Lehrbrief, Schuldrecht, nicht so. Ich fühle mich im BGB definitiv nicht heimisch. Im Einkommensteuergesetz weiß ich, §19 ist nichtselbstständige Arbeit, im Umsatzsteuerrecht weiß ich, §19 ist die Kleinunternehmerregelung, für die Abgabenordnung weiß ich nicht auswendig was der §19 ist, aber es hat bestimmt mit der Zuständigkeit von Finanzämtern zu tun. Ganz anders das BGB. Hinten das Erbrecht, und vorne eine – für mich als Laien – scheinbar wilde Mischung aus Vertragsrecht, Eigentum, Grundschulden, Äpfeln die von Bäumen fallen und auf einem anderen Grundstück landen, etc etc.
Daher hat mich das Skript zum Schuldrecht sehr verwirrt. Primäransprüche? Sekundäransprüche? §241(2) BGB? Leistungspflichten?
Ja, und was man dann in solchen Momenten, in denen man nicht weiter weiß, eben so macht: Man zieht das Handy hervor und schaut, was auf Facebook los ist 😛 . Ich weiß nicht wie, aber in diesem Moment kam die Idee, auf YouTube nach „BGB Schuldrecht“ zu suchen. Und ich fand einen Schatz in Form einer Playlist mit 86 Videos zum Schuldrecht, gefilmte Vorlesungen der Uni Kaiserslautern. Soweit ich weiß, sind es Vorlesungen für Wirtschaftswissenschaftler, also nicht so detailliert wie ein Jurastudium und für mich perfekt, um einen Überblick zu erhalten.
Ich bin noch nicht ganz mit den Videos durch, aber sie haben mir bereits beigebracht, dass das BGB auch Spaß machen kann! Und Schuldverhältnisse (§311 BGB – vertraglich, gesetzlich, cic), Schadenersatz (§280 BGB ff), Unmöglichkeit (§275 BGB, §311a BGB), Vertretenmüssen und die oben erwähnten Leistungspflichten (§241 (1) + (2) BGB) jagen mir jetzt keine Angst mehr ein.