Abschließend meine Zusammenfassung vom finalen Tag 3. Heute etwas kürzer, weil ich jetzt schnell heim will 😉
Wie immer ist es möglich, dass ich Punkte vergessen oder Probleme oder Themen nicht richtig erkannt habe.
Gestern habe ich auch schon an der Kommentar-Flut gesehen, dass ihr wohl einiges anders gesehen habt. Ihr dürft mich gerne weiter korrigieren.
Sachverhalt 1
Themen: Bewertung eines IWG, Bewertung von Waren, Fremdwährungsverbindlichkeiten, Rückstellungen wegen Schadenersatzverpflichtungen.
Einzelunternehmer A stellt PC Software her.
A wünscht hohes Eigenkapital handelsrechtlich und niedrigen Gewinn steuerrechtlich.
Der vorl. Gewinn ist angegeben und der endgültige Gewinn soll ermittelt werden nach handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten.
Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.
Tz. 1a:
A stellt PC Software her. Entwicklungskosten 180.000€. Die Software hält 3 Jahre.
Um bei der Bank besser dazustehen, aktiviert er die 180.000€ in beiden Bereichen als RAP.
Es lag ein selbst entwickeltes IWG vor. Das steuerrechtliche Aktivierungsgebot war zu beachten.
Tz. 1b:
Er presst die Software auf DVD und hat dafür diverse Kosten pro Charge.
Es sind die Einkaufspreise zu verschiedenen Daten und Stückzahlen angegeben.
Es ging um die Aktivierung als Umlaufvermögen. Handelsrechtlich möglichst hoch (vergleich Fifo, Lifo, Durchschnitt) und steuerrechtlich geht nur LiFo.
Tz. 2:
A nimmt ein verzinstes Darlehen in US-Dollar mit einer Festlaufzeit von 5 Jahren auf.
Ein Disagio in Höhe von umgerechnet 15.000€ wird gezahlt aber als Kosten aktiviert.
Der Kurs wird schlechter zum Bilanzstichtag (d.H. die Verbindlichkeit wird größer).
Handelsrechtlich Devisenkassamittelkurs und die Währungsnachteile waren als Kosten zu aktivieren.
Steuerrechtlich lag keine dauernde Wertminderung vor weil es sich um übliche Währungsschwankungen handelt. Es war kein Kredit des laufenden Geschäftsverkehrs.
Bei den Zinsen gilt handelsrechtlich dasselbe. Steuerrechtlich liegt nun eine Verbindlichkeit des üblichen Geschäftsverkehrs vor und da die Kursverschlechterung anhielt, durfte nunmehr nach dem BMF-Schreiben eine TW-AfA gemacht werden.
Tz. 3:
A bekam 2015 ein Schreiben eines Anwalts wegen Urheberrechtsverletzung über Schadenersatz 100.000€.
Er hatte aber ohnehin so einen niedrigen Gewinn, dass er einen Buchhalter anwies, keine RSt zu buchen.
2016 wurde nunmehr der Gerichtsprozess eröffnet und der Schadenersatz erhöhte sich um 20.000€ auf 120.000€.
A buchte nun 500.000€ RSt, weil man ja in den USA auch immer auf so hohe Summen verklagt wird.
2017 endet der Gerichtsprozess mit Urteil 125.000 Schadenersatz.
In 2016 und 2017 entstanden Gerichts- und Anwaltskosten, die abzugrenzen waren.
Hier geht es um Nachholungsverbot der Rückstellung über 100.000€ wegen bewusster Manipulation (nur die 20.000€ sind nachzuschieben) und um Text-Begründungen, wann mit Eintritt des Schadens ernstlich zu rechnen ist.
Sachverhalt 2
Themen: Gesellschafterwechsel, Sonderbilanzen, Ergänzungsbilanzen, TW-AfA auf Beteiligungen, Unterschiedliche Behandlung Handelsrecht und Steuerrecht.
Die Bilanz der CD-OHG zum 30.06.2016 ist angegeben.
Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.
Tz. 1:
D ist zu 10% beteiligt und verkauft seinen Anteil mit BW 70.000€ für 100.000€ an E.
Die Ergänzungsbilanz ist aufzustellen. In nur einem einzigen WG (Gebäude) liegen stille Reserven. Ein Firmenwert liegt nicht vor. Die Ergänzungsbilanz ist fortzuentwickeln mit 2 AfA-Reihen, weil 4% AfA beim Gebäude in der Gesamthand zulässig war.
Tz. 2:
Zur Finanzierung nimmt E ein Darlehen über 100.000€ auf.
Das hat er in seinem eigenen Einzelunternehmen bilanziert.
Hier ging es meiner Meinung nach um Bilanzierungskonkurrenzen und die Überfühung der Verbindlichkeit ins SBV, die Sonderbilanz war aufzustellen und fortzuentwickeln.
Tz. 3:
Der ausgeschiedene D hatte in seiner Sonderbilanz Grubo mit BW 200.000. Er verkauft den GruBo der OHG für 300.000.
Auf § 16 war nicht einzugehen.
Das wurde natürlich falsch gebucht, ein Gewinn war anzugeben in Höhe von 100.000
Tz. 4:
Der neue Gesellschafter E gab der OHG ein Darlehen in Höhe von 50.000€.
Auch das Darlehen bilanzierte er in seinem Einzelunternehmen.
Meiner Meinung nach auch SBV aber keine Ahnung was die da wirklich wollten.
Tz. 5:
Dar Darlehen aus Tz. 4 war zutreffend zu 20% im Wert gemindert. E macht eine Sonderabschreibung in Höhe von 20%.
Tz. 6:
Nun war das Einzelunternehmen des neuen Gesellschafters E zu bewerten und die dort zutreffend bilanzierte Beteiligung.
Handelsrechtlich liegt hier ein WG vor, das zutreffend einzeln bewertet werden kann und eine TW-AfA um 20% ist zulässig.
Steuerlich Spiegelbildtheorie, keine TW-AfA sondern Buchungen über Beteiligung.
Ich habe hier noch die Überführung der Forderung und der Verbindlichkeit aus Tz. 2 und 4. nach § 6 Abs. 5 EStG in das SBV des E gemacht, aber was die da wirklich von mir wollten weiß ich nicht so recht.
Sachverhalt 3
Themen: Abweichungen HR/StR mit latenten Steuern, Betriebsabrechnungsbogen, vGA, Gebäude-HK, Firmenwert, R6.6-Rücklage.
Eine mittelgroße GmbH erbringt Bauleistungen.
X ist einziger Gesellschafter und hält 100%.
Ziel war möglichst hohes handelsrechtliches EK und möglichst niedriger Gewinn.
Auf latente Steuern war einzugehen.
Ein vorläufiger Gewinn war angegeben, in dem die nachfolgenden drei Sachverhalte noch nicht berücksichtigt waren.
Es gibt 3 Buchungskreise: Alle Bereiche, nur HR, nur StR.
Tz. 1:
X baut sich selber ein Betriebsgebäude auf schon lange bilanziertem GruBo.
Ein Betriebsabrechnungsbogen über alle Materialkosten, Fertigungskosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten und entsprechende Gemeinkosten wird vorgelegt.
Der BAB hat zwei Spalten. Einmal einen mit kalkulatorischen Kosten und AfA und einer für Zwecke der Ermittlung der Herstellungskosten.
Die Quote der Gesamtkosten zu den Gebäude-Kosten wird angegeben.
Das Gebäude selber wird zu zwei Zwecken genutzt:
2/5 soll B unentgeltlich übertragen bekommen zu eigenen Wohnzwecken und 3/5 werden betrieblich genutzt.
Es werden Unmengen an Angaben zu Umsatzsteuer und Preisaufschlägen etc. gemacht.
Das Ziel war es, aus dem Gesamt-BAB die HK des Gebäudes zu ermitteln und dann quotal aufzuteilen.
Der eigenbetriebliche Teil war möglichst hoch darzustellen.
Der Teil zu Wohnzwecken war eine vGA und ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (also incl. USt und Preisaufschlägen und kalkulatorischen Kosten etc.)
Auf die unterschiedliche steuerrechtliche und handelsrechtliche Beurteilung war einzugehen. Latente Steuern waren anzugeben.
Tz. 2:
Ein Einzelunternehmen mit BW 100.000 wird wegen des guten Rufes für 500.000€ gekauft.
Es war auf den Firmenwert und deren handelsrechtliche und steuerrechtliche Zugangs- und Folgebewertung einzugehen.
Wegen der unterschiedlichen AfA gab es auch hier latente Steuern.
Tz. 3:
Ein Kran wird gestohlen. Die Versicherung erstattet 15.000€ mehr als den Buchwert. Die Aufdeckung der stillen Reserven sollte mit einer R6.6-Rücklage vermieden werden. Eine Ersatzanschaffung war für 2017 geplant.
Auch hier gab es latente Steuern.
Gesamt-Fazit
Das war machbar!
Viele kleine Fälle, bei denen man schön Punkte holen konnte. Ich habe keinen Haken gefunden. Der Gesellschafterwechsel war klar und strukturiert. Kein Vergleich zum § 24 UmwStG letztes Jahr.
Und jetzt geht es feiern!!!